Liegt eine Kindeswohlgefährdung durch den Drogenkonsum durch einen Elternteil vor?
Im verhandelten Fall begann die Mutter eines gerade erst geborenen Sohnes damit Crystal Meth (Methamphetamin) zu konsumieren. Vier Jahre später trennten sich die Eltern des Jungen und das Kind lebte, wie zuvor auch, bei der Mutter. Die Kindesmutter suchte zu dieser Zeit Unterstützung beim Jugendamt und einer Drogenberatungsstelle. Sie begab sich in eine stationäre Therapie, um ihre Suchtprobleme in den Griff zu bekommen. Während dieser Zeit zog ihr Sohn zum Vater. Der Kontakt des Kindes zur Mutter brach jedoch auch während der Therapie nicht ab und der Junge übernachtete sogar regelmäßig bei seiner Mutter.
Nachdem die Frau ihre Therapie beendet hatte, wollte sie die weitere Umgangsrecht-Ausgestaltung mit ihrem Ex-Partner besprechen. Statt eine einvernehmliche Regelung anzustreben, beantragte der Vater durch eine einstweilige Anordnung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim zuständigen Familiengericht.
Diesem Antrag stimmten die Richter zu und ordneten zudem an, dass sich das Umgangsrecht der Mutter auf Besuche samt Übernachtungen alle zwei Woche von Mittwoch bis Montag erstrecken sollte.
Früherer Drogenkonsum der Mutter hat Auswirkungen auf unbegleiteten Umgang mit dem Kind
Eine Einschränkung des Umgangs der Mutter mit ihrem Kind bestand darin, dass erstere vor jedem Treffen mit ihrem Kind einen Drogentest durchführen musste. Zu einem der geplanten Treffen erschien die Mutter nicht und ein später durchgeführter Drogentest fiel positiv aus. Das Jugendamt veranlasste anschließend, dass der Junge aus dem Haushalt der Mutter genommen und ständig beim Vater leben sollte.
Diese Entscheidung wurde vom zuständigen Familiengericht jedoch bereits am nächsten Tag revidiert und an der bisherigen Umgangsrecht-Regelung wurde festgehalten. Die Richter waren der Ansicht, dass das Wohl des Kindes durch den Umgang mit der Mutter nicht gefährdet sei.
Diese Entscheidung wurde wiederum von Jugendamt und Vater angegriffen. Wenn nicht bekannt sei, ob die Mutter vor dem Umgang Drogen genommen habe oder nicht, könne eine Kindeswohlgefährdung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Das junge Alter des Kindes macht ihn zum Mitglied einer besonders schutzbedürftigen Hochrisikogruppe und der Drogenkonsum durch die Mutter stellt daher eine latente Gefahr dar. Aus diesem Grund müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die den Schutz des Kindes sicherstellen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Umgangsrecht Einschränkung
Die zuständigen Richter schlossen sich der Sichtweise der Mutter an, die anführte, dass sie sich trotz ihrer Suchterkrankung stets fürsorglich um ihr Kind gekümmert habe. Betreuungsdefizite seien nie da gewesen. Zudem lebe die Mutter in einer neuen Beziehung mit einem Mann, der nicht drogenabhängig sei. Für eine weitere Einschränkung des Umgangsrechts gebe es keine Veranlassung.
Wünschen sie weitere Informationen zum Thema Umgangsrecht verweigern, können Sie gerne unseren Rechtsanwalt für Familienrecht in Köln kontaktieren.