Der Sachverhalt: Schlechtes Verhältnis zwischen der Mutter der Kinder und ihren ehemaligen Schwiegereltern
Im konkreten Fall ging es um die ehemaligen Schwiegereltern einer Frau, die im Gegensatz zu ihrem Ex-Mann den Umgang der Großeltern mit ihren Kindern nicht erlaubte. Der Grund für das schlechte Verhältnis zwischen der Mutter der Kinder und ihren ehemaligen Schwiegereltern war, dass diese sich in der Vergangenheit mehrfach sehr abwertend über ihre Schwiegertochter und deren ganze Familie geäußert hatten. Die Großeltern versuchten das Umgangsrecht mit ihren Enkeln gerichtlich einzuklagen und scheiterten dabei in der ersten Instanz. Daraufhin legten sie Berufung ein.
Die Entscheidung des OLG Braunschweig: Verweigerung des Umgangsrechts zum Kindeswohl
Die Großeltern führten an, dass sie als Akademikerpaar zur Förderung ihrer Enkel ideal geeignet seien und der Umgang der Kinder mit ihnen diesen guttun würde. Die Mutter der Kinder brachte hingegen vor, dass ihre ehemaligen Schwiegereltern sich mehrfach beleidigend gegenüber ihr und ihrer Familie geäußert hatten. Die Herkunft aus dem Osten sowie die Tatsache, dass die Großmutter der ehemaligen Schwiegertochter früher als Reinigungskraft gearbeitet hatte, waren dabei Ziele des Spotts.
Daraus schlossen die Richter des OLG Braunschweig, dass das Verhältnis von Schwiegereltern und der Mutter der Kinder derart zerrüttet sei, dass die Gewährung von Umgangsrecht für die Großeltern gemäß § 1666 BGB in diesem Fall nicht in Betracht kommt.
Ein Umgang der Großeltern zu ihren Enkeln könnte dazu führen, dass diese in einen Loyalitätskonflikt geraten und dadurch langfristig psychischen Schaden nehmen. Auch konnten die Richter nicht ausschließen, dass die Großeltern das verfassungsmäßig garantierte Erziehungsrecht der Eltern nicht respektierten und dadurch für weitere potentielle Konflikte sorgen würden. All dies sei dem Kindeswohl nicht zuträglich. Ihr Antrag auf Umgangsrecht wurde daher auch von den Richtern des OLG abgelehnt.
Grundsätzliches zum Umgangsrecht von Großeltern
Gemäß § 1685 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Kindeswohl förderlich ist. Das Umgangsrecht ist nicht grundsätzlich garantiert, sondern kommt nur dann in Betracht, wenn die entsprechenden Bezugspersonen einen förderlichen Beitrag zur kindlichen Entwicklung beisteuern können.
Mit ihrer Entscheidung stützten sich die Richter des OLG Braunschweig auf einen Beschluss des BGH aus dem Jahr 2017, indem festgehalten wurde, dass der Umgang zwischen Großeltern und Enkeln nicht automatisch dem Kindeswohl dienen würde. Erfahren Sie hier mehr zum Thema Umgangsrecht verweigern.