Beauftragung einer Leihmutter gemäß des Embryonenschutzgesetzes in Deutschland untersagt

Zwei miteinander verheiratete Männer wandten sich an eine in Kalifornien lebende Leihmutter und ließen diese auf ihre Kosten in einer Klinik künstlich befruchten. Dazu wurde der Frau eine von einer anderen Frau stammenden Eizelle, die mit dem Samen einer der Männer befruchtet wurde, eingesetzt. Die medizinische Behandlung war erfolgreich und das geborene Kind lebt seither bei dem Ehepaar in Deutschland.

Die beiden Männer machten beim zuständigen Finanzamt Aufwendungen in Höhe von 13.000 Euro geltend, die sich unter anderem aus den Reisekosten, den Beratungs- und Untersuchungskosten sowie den Kosten für die beauftragte Agentur, zusammensetzten.

Doch das Finanzamt verneinte, dass diese Kosten steuerlich absetzbar seien. Die Verneinung ergebe sich daraus, dass die Beauftragung einer Leihmutter gemäß des Embryonenschutzgesetzes in Deutschland untersagt sei. Um gegen diese Entscheidung anzugehen, wandte sich das Ehepaar an das Familiengericht Münster.

Keine Gleichsetzung von künstlicher Befruchtung und Beauftragung einer Leihmutter

Das klagende Ehepaar konnte nicht akzeptieren, dass die Kosten für die Leihmutterschaft im Unterschied zu einer künstlichen Befruchtung nicht steuerlich absetzbar seien. Die Biologie geben dem Paar nicht die Möglichkeit ein gemeinsames Kind zu bekommen, was zu einer massiven psychischen Belastung der Kläger führe.

Zudem sei das Embryonenschutzgesetz nicht mehr zeitgemäß und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen durchaus umstritten. An der Verfassungsmäßigkeit könne gezweifelt werden.

Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar seien, die für eine Leihmutter jedoch nicht.

Deutsches Verbot der Leihmutterschaft steht einer steuerlichen Anerkennung im Wege

Grundsätzlich sei es laut des Familiengericht Münster zwar nicht ausgeschlossen, dass zukünftig auch zwei Männer die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung steuerlich geltend machen können, wenn eine psychische Erkrankung bei einem der Ehegatten feststellbar sei. Doch noch scheitere die Anerkennung der Kosten für eine Leihmutterschaft daran, dass die mit ihr in Zusammenhang stehende Behandlung nicht den Vorschriften des deutschen Rechts entspricht.

Die Befruchtung einer Frau mit der Eizelle einer anderen und das gesamte Leihmutterverhältnis decke sich nicht mit dem Embryonenschutzgesetz. Auch an der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes sei nicht zu zweifeln. Der Gesetzgeber habe sich bei der Schaffung dieses Gesetzes innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt. Die Kosten für die Leihmutter werden daher nicht als steuerlich absetzbar gewertet.