Worum ging es in dem Fall?

Die betreffende Erblasserin war verwitwet und zudem kinderlos. Auch die beiden Schwestern der Verstorbenen lebten zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits nicht mehr. Eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments hatte die Frau ebenfalls nicht hinterlassen. Die nächsten Nachkommen der Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes waren ihre Nichten und Neffen. Bei einem dieser Neffen handelte es sich um das leibliche Kind einer der Schwestern der Erblasserin.

Nachdem die leibliche Mutter des Jungen verstorben war, adoptierte eine weitere Schwester ihn. Als nun die Erblasserin verstarb, beantragte dieser Neffe beim zuständigen Familiengericht einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge, welche ihm ein Anrecht auf die Hälfte des gesamten Erbes verschaffen sollte.

Die Höhe des Erbteils ergebe sich daraus, dass ihm zweimal ein Viertel des Erbes zustehen würde. Denn sowohl durch die Verwandtschaft zu seiner leiblichen Mutter als auch zu seiner Adoptivmutter ergebe sich für ihn ein Erbteil von einem Viertel. Das führt im Ergebnis zu einem Erbteil, welcher der Hälfte des gesamten Erbes entspricht. Das Nachlassgericht gab der Einschätzung des Neffen in dieser Sache Recht. Allerdings legten die übrigen Nichten und Neffen gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Adoptivkinder können Anspruch auf doppeltes Erbe haben

In der Frage danach, ob Adoptivkinder einen Anspruch auf ein doppeltes Erbe haben können, gaben die Richter des OLG Frankfurt am Main der Ansicht des Neffen Recht. Adoptivkinder können in Bezug auf die gesetzliche Erbfolge durchaus Erbteile von der Adoptivmutter als auch von der leiblichen Mutter erhalten.

Adoptivkinder treten somit zweimal in die gesetzliche Erbfolge ein, wodurch sich im Einzelfall ein doppeltes Erbe ergeben könnte. Im konkreten Fall bedeutet das, dass der Neffe Anspruch auf einen Erbteil von zwei Vierteln hat. Denn in diesem konkreten Fall greift der §1756 Abs. 1 BGB, wonach alte Verwandtschaftsverhältnisse durch eine Adoption dann ausnahmsweise nicht erlöschen, wenn die adoptierenden Eltern und die Adoptivkinder eine Verwandtschaft zweiten oder dritten Grades haben.

Im Fall des Neffen sei dies einschlägig. Die Ausnahme im Hinblick auf das Nicht-Erlöschen der Verwandtschaftsverhältnisse durch eine Adoption müsse auch auf das Erbrecht übertragen werden und führe dann im Ergebnis dazu, dass Adoptivkinder ein doppeltes Erbe erhalten können.

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