Persönlichkeitsrechte von Kindern müssen besonders geschützt werden

Es ist bekannt, dass Kinder in den unterschiedlichsten Lebensbereichen einen besonderen Schutz benötigen. Das gilt auch und vor allem für die Veröffentlichung von Bildern von ihnen im Internet. Denn die Veröffentlichung dieser Bilder hat für die betroffenen Kinder möglicherweise lebenslange Konsequenzen. Das Internet vergisst nie. Doch für viele Eltern ist es nahezu selbstverständlich, regelmäßig Bilder ihrer Kinder in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen. An Geburtstagen, in den Ferien oder beim Besuch der Großeltern. Auch zu Werbezwecken werden solche Fotos mitunter hochgeladen.

Worum ging es bei den Beschlüssen des OLG Düsseldorf?

Die Sachverhalte der beiden den Beschlüssen zugrunde liegenden Fällen ähneln sich. Die Eltern der betroffenen Kinder sind getrennt und die neuen Lebensgefährten haben Fotos der Kinder in den sozialen Medien oder auf einer eigenen Homepage veröffentlicht. Mitunter auch zu Werbezwecken. Der jeweils andere Elternteil der Kinder wusste nichts von der Veröffentlichung der Bilder.

Dabei gilt grundsätzlich, dass Entscheidungen, welche eine erhebliche Bedeutung für das Leben der Kinder haben, auch von beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam getroffen werden müssen. Ganz unabhängig davon, ob die Eltern noch zusammenleben oder nicht.

Elternteil spricht sich offen gegen die Veröffentlichung von Kinderfotos aus

In der Entscheidung des OLG Düsseldorf hat sich die sorgeberechtigte Mutter sogar ganz explizit gegen die Veröffentlichung der Kinderfotos im Internet ausgesprochen. Die neue Lebensgefährtin des Vaters betreibt einen Friseursalon und hatte Bilder der Kinder zu Werbezwecken in den sozialen Netzwerken geteilt. Der Vater der Kinder war mit der Veröffentlichung der Bilder einverstanden.

Die Mutter der Kinder war mit dem Hochladen der Kinderfotos allerdings ganz und gar nicht einverstanden, forderte vielmehr das Löschen der Fotos. Dieser Aufforderung kam die neue Lebensgefährtin jedoch nicht nach.

Einwilligung beider Elternteile ist erforderlich

Haben beide Eltern nach einer Trennung oder Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder, dann richtet sich die Frage einer Einwilligungserfordernis des anderen Elternteils danach, ob es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens oder eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt.

Sollte es lediglich eine Angelegenheit des täglichen Lebens sein, wäre lediglich die Einwilligung desjenigen Elternteils erforderlich, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der Fall anders, sind jedoch Einwilligungen beider Elternteile vonnöten.

Da die Verbreitung von Kinderfotos eine massive Tragweite für das Leben der Kinder entwickeln kann, muss in diesem Fall von einem Einwilligungserfordernis beider Elternteile ausgegangen werden. Zudem ergibt sich die Notwendigkeit einer Einwilligung beider Elternteile aus dem § 22 KUG. Dieser macht die Rechtmäßigkeit der Verbreitung von Kinderbildern ebenfalls von der Einwilligung aller Sorgeberechtigten abhängig.

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