Der Sachverhalt: Wenig Umgang mit Kindern wegen stressiger Lebenssituation

Die Mutter dreier Söhne leitete im Herbst 2019 ein Umgangsverfahren ein, da der von ihr getrennt-lebende Mann und Vater der Kinder seit seinem Auszug zu Beginn des Jahres 2017 nur noch wenig Kontakt zu den Kindern hatte. Die elterliche Sorge übten zwar beide Eltern gemeinsam aus, doch mehr als ein sporadischer Kontakt zwischen den Söhnen und dem Vater war nicht zustande gekommen.

Zur Begründung für den wenigen Umgang führte der Vater seine stressige Lebenssituation an. Er habe ein neugeborenes Kind und würde zudem derzeit bis zu 120 Stunden in der Woche arbeiten. Da die Kinder ihren Vater sehr vermissten und massiv unter der Situation litten, entschloss sich die Mutter dazu, das Umgangsverfahren einzuleiten.

In erster Instanz entschied das zuständige Amtsgericht, dass der Vater die Kinder zumindest an einem Sonntag im Monat über den Tag nehmen und zudem in den Ferien sehen sollte. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt

Die Richter des OLG Frankfurt gaben der Beschwerde des Vaters nicht statt. Vielmehr stellte das Gericht eine Verpflichtung zum Umgang mit den drei Söhnen fest. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 1684 Abs. 1 BGB. Auch aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz kann die Verpflichtung zum Umgang mit den Kindern abgeleitet werden. Denn in Art. 6 des Grundgesetzes ist zu lesen, dass die Erziehung und Pflege ihres Kindes die wichtigste Aufgabe und Pflicht der Eltern ist.

Die Eltern sind dazu verpflichtet, ihr Handeln primär am Wohl des Kindes auszurichten. Die Verpflichtung der Eltern zu Pflege und Erziehung ihres Kindes ist die Spiegelung des Rechts der Kinder, gepflegt und erzogen zu werden.

Der Umgang mit beiden Elternteilen dient dem Kindeswohl, da das Kind die Beziehung zu Vater und Mutter aufrechterhalten und stabilisieren kann. Der regelmäßige Umgang mit beiden Elternteilen kommt der emotionalen und sozialen Entwicklung der Kinder zugute und spielt daher insgesamt eine bedeutende Rolle.

Vater soll seine Prioritäten verschieben

Aufgrund der großen Bedeutung des regelmäßigen Umgangs von Kindern mit beiden Elternteilen entschied das OLG Frankfurt, dass für den beschwerdeführenden Vater eine Verpflichtung zum Umgang mit den Söhnen bestehe.

Die Einwendungen des Vaters, dass dieser zeitlich zu stark für einen regelmäßigen Umgang mit seinen Kindern eingespannt ist, nahmen die Richter nur bedingt an. Vielmehr regten sie eine Verschiebung der Prioritäten des Vaters an. Der momentanen Situation des Vaters trug das OLG Frankfurt jedoch durch eine eingeschränkte Umgangsverpflichtung Rechnung.

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