Gemeinsames Sorge- und Aufenthalts­bestimmungsrecht nach der Trennung sind die Regel

Nach einer Trennung bzw. Scheidung ist es die Regel, dass Eltern gemeinsam das Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht für gemeinsame Kinder ausüben. Es kann jedoch auch sinnvoll sein, das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom gemeinsamen Sorgerecht abzutrennen. Dies kann beispielsweise dann sinnig sein, wenn einer der Eltern im Ausland lebt und Entscheidungen des alltäglichen Lebens nur schwer mitbestimmen kann.

Wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausgeübt, müssen alle Entscheidungen den Wohnort des Kindes betreffend, immer mit dem anderen Elternteil abgesprochen werden. Das betrifft nicht nur einen etwaigen Umzug, sondern auch geplante Urlaube.

Ebenfalls vom Recht zur Aufenthaltsbestimmung umfasst ist es, den Umgang eines minderjährigen Kindes mit dritten Personen zu bestimmen oder zu untersagen. Regelungen hinsichtlich Besuche des minderjährigen Kindes beim anderen Elternteil in Folge einer Scheidung unterfallen auch dem Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Wie sieht es in der Praxis aus, wenn das Sorgerecht nach der Trennung gemeinsam ausgeübt wird, aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur einem Elternteil obliegt?

Alle Angelegenheiten des täglichen Lebens werden nach einer Abkopplung des Aufenthalts vom Sorgerecht nur noch von dem Elternteil allein entschieden, bei dem das Kind lebt. Müssen Angelegenheiten für das Kind entschieden werden, die für dessen Leben von erheblicher Bedeutung sind, so greifen nach wie vor die Regelungen des gemeinsamen Sorgerechts.

Müssen medizinische Fragen geklärt werden, wird über einen Schulwechsel des Kindes entschieden oder werden Entscheidungen hinsichtlich der beruflichen Zukunft des Kindes getroffen, werden beim gemeinsam ausgeübten Sorgerecht nach wie vor beide Elternteile beteiligt.

Fragen hinsichtlich der Mitgliedschaft in einem Verein, des Besuches von Veranstaltungen oder von Nachhilfeunterricht können bei der Abkopplung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vom Sorgerecht nach einer Trennung auch von einem Elternteil alleine geklärt werden. Weitere Fragen in Bezug auf Regelungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht nach einer Trennung kann Ihr Rechtsanwalt Ihnen in einem persönlichen Gespräch erläutern.

Wie kann das alleinige Aufenthalts­bestimmungsrecht nach einer Scheidung bzw. Trennung beantragt werden?

Jeder Elternteil kann durch seinen Rechtsanwalt das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim zuständigen Familiengericht beantragen lassen. Hilfe von einem Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit in Anspruch zu nehmen, ist deswegen sinnvoll, da Ihr Rechtsanwalt Erfahrung mit der Formulierung solcher Anträge hat und genau weiß, welche Argumente in diesen Fällen greifen.

Alternativ kann Ihr Ex-Partner Ihnen nach einer Trennung das Aufenthaltsbestimmungsrecht einfach übertragen, wenn er mit dieser Regelung einverstanden ist.

Hat ein Elternteil nach einer Trennung bzw. Scheidung das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommen, hat er automatisch auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Weiteres zu diesem Thema erfahren Sie durch Ihren Rechtsanwalt für Familienrecht.