Nach Adoption besteht Recht des Kindes auf Auskunft gegenüber der leiblichen Mutter fort
Eine Adoption steht dem Anspruch eines Kindes auf das Recht zur Kenntnis der eigenen Abstammung nicht entgegen. Auch Adoptivkinder haben gegenüber der biologischen Mutter, mit der sie in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht mehr verwandt sind, immer noch einen Anspruch auf Auskunft zu ihrer Abstammung. So entschieden es die Karlsruher Richter.
Begründet wurde dies damit, dass Eltern und Kinder einander grundsätzlich Beistand schulden. Da die Frage nach dem leiblichen Vater bzw. die Auskunft nach der Abstammung im Allgemeinen von ganz erheblicher verfassungsrechtlicher Bedeutung ist, muss dieses Recht auch Adoptivkinder betreffen.
Worum ging es im konkreten Fall?
In dem verhandelten Fall hatte eine im Jahr 1984 geborene Frau von ihrer leiblichen Mutter Auskunft über die Identität ihres leiblichen Vaters verlangt. Doch vergeblich. Geboren hatte die leibliche Mutter ihre Tochter im Alter von 16 Jahren und hatte sie als kleines Mädchen zur Adoption freigegeben. Nach der Adoption sah die Tochter ihre leibliche Mutter für eine lange Zeit nicht wieder und kam mit dieser erst im Jahr 2003, auf Initiative des Jugendamtes hin, wieder zusammen.
Allerdings war der Tochter auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, wer ihr leiblicher Vater war. Selbst ein noch 1985 vorgenommenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren konnte die Frage nach dem leiblichen Vater nicht klären, ebenso wenig wie ein bei einem potentiellen Vater durchgeführter Vaterschaftstest. Die leibliche Mutter beantwortete die Frage nach der Abstammung ihrer Tochter nur damit, dass sie sich nicht an den Vater erinnern könne.
Um die offenen Fragen für sich klären zu können, klagte die Tochter gerichtlich ihr Recht ein, Auskunft über ihren leiblichen Vater zu erhalten. In erster Instanz verlief die Klage erfolglos, doch das Oberlandesgericht Stuttgart fällte dann eine andere Entscheidung. Die Mutter müsse alle Männer nennen, mit der sie in der fraglichen Zeit Geschlechtsverkehr hatte. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Beschwerde ein.
Die Entscheidung des BGH – Adoptivkinder haben Auskunftsanspruch
Der BGH entschied, dass dem Rechtsanspruch der Tochter Rechnung getragen werden müsse. Das Recht auf Auskunft über die eigene Abstammung haben auch Adoptivkinder, da der grundsätzliche Anspruch bereits vor der Adoption entstanden sei. Die Beistands- und Rücksichtspflicht von Eltern und Kindern schließt auch Adoptivkinder mit ein.
Allerdings reicht es zur Pflichterfüllung der leiblichen Mutter im Hinblick auf den Auskunftsanspruch der Tochter nicht aus, dass diese lediglich ausführt, sich nicht an den Vater erinnern zu können. Zudem sei der Mutter die Einholung der notwendigen Erkundigungen durchaus zumutbar.
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