Das Handy wegnehmen – Dürfen Eltern das eigentlich?

Grundsätzlich ist es zulässig, dass Eltern ihrem Kind, als eine Form der Bestrafung oder um den Smartphone-Konsum aus anderen Gründen zu reduzieren, das Handy wegnehmen. Dies gilt selbst für den Fall, dass das Kind das Smartphone vom eigenen Taschengeld bezahlt hat oder es ihm von Verwandten geschenkt wurde.

Man kann immer dann vom Handyentzug als eine zulässige erzieherische Maßnahme sprechen, wenn es eine sinnvolle pädagogische Aktion darstellt. Dies wäre beispielsweise dann einschlägig, wenn dem Kind durch den Handyentzug ein Fehlverhalten vor Augen geführt werden soll oder eine andere erzieherische Intention dahintersteckt. Denn dann wäre der Handyentzug Ausfluss der elterlichen Personensorge aus § 1626 BGB.

Wo sind die Grenzen der erzieherischen Maßnahmen der Eltern?

Selbstverständlich dürfen sich Eltern aber unter dem Deckmantel der „Erziehung“ nicht alles gegenüber ihren Kindern erlauben.

Das gilt insbesondere für körperliche Gewalt gegenüber ihren Kindern. Denn Eltern ist es verboten, ihre Kinder zu schlagen. Seit dem Jahr 2000 haben Kinder nämlich das Recht gewaltfrei aufzuwachsen. Dieses Recht ist in § 1631 BGB normiert.

Auch willkürlich dürfen Eltern ihren Kindern nicht einfach das Handy wegnehmen. Nur um das Kind zu ärgern oder zu schikanieren, darf Kindern das Smartphone nicht entzogen werden. Denn unter gewaltfreier Erziehung ist nicht nur körperliche, sondern auch psychische Gewalt zu verstehen.

Über welchen Zeitraum darf einem Kind das Smartphone entzogen werden?

Wie bei der Art der Bestrafung muss auch bei der Intensität der Bestrafung die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die Dauer der Bestrafung sollte sich dabei an der Art des „Vergehens“ orientieren und nicht willkürlich festgelegt werden.

Das Handy sollte zumindest solange weggenommen werden, dass der Nachwuchs die Bestrafung auch spürt, aber nicht so lange, dass es die Sanktion als Schikane empfindet. Handy wegnehmen als Strafe kommt meist, je nach individueller Situation, für eine Zeitspanne von ein bis maximal zwei Wochen in Betracht.