Kinderfotos-Veröffentlichung auf Social-Media-Plattformen

Im zu entscheidenden Fall hatten die getrenntlebenden Eltern zweier minderjähriger Kinder das gemeinsame Sorgerecht inne. Die neue Partnerin des Vaters veröffentlichte auf ihrer Website sowie auf Social-Media Plattformen Bilder der beiden Mädchen, um dadurch ihr eigenes Unternehmen zu bewerben. Der Vater der Kinder war mit der Veröffentlichung der Fotos einverstanden.

Die Mutter der minderjährigen Töchter forderte jedoch von der neuen Lebensgefährtin ihres Ex-Partners, die Kinderfotos wieder zu löschen. Dieser Aufforderung kam die Frau jedoch nicht nach. Vielmehr veröffentlichte sie noch weitere Fotos der Kinder auf ihren Social-Media-Kanälen.

Mutter der Kinder beschreitet den Gerichtsweg

Vor dem zuständigen Gericht klagte die Mutter daraufhin auf ein alleiniges Sorgerecht auf diesem Gebiet. Und das mit Erfolg. Ihr wurde das Sorgerecht aufgrund der unerlaubten Veröffentlichung sowie der gewerblichen Verbreitung der Kinderfotos übertragen. Eine teilweise Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil kommt immer dann in Betracht, wenn eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind oder die Kinder zur Debatte steht.

Begründung des Gerichts zur Übertragung des Sorgerechts

Bei der Veröffentlichung von Kinderfotos auf Social-Media Plattformen und bei der Nutzung der Bilder der Mädchen auf der Website der neuen Lebensgefährtin des Ex-Partners handelt es sich um solch eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für die Kinder. Denn zum einen ist der Personenkreis, der auf die Kinderfotos zugreifen oder sie speichern kann, unbegrenzt und kaum nachverfolgbar.

Hinzu kommt noch, dass die Weiterverbreitung der Kinderfotos auf Social-Media oder auf anderen Kanälen nicht kontrolliert werden kann und eine endgültige Löschung der Bilder sowie das Verschwinden der Kinderfotos aus den Untiefen des Internets nicht sichergestellt werden kann. Dies kann sich im schlimmsten Fall negativ auf die Entwicklung der Kinder und deren späteres Leben auswirken.

Aus diesem Grund entschied das OLG Düsseldorf, dass es im Sinne des Kindeswohles wäre, wenn die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das rechtliche Vorgehen gegen die Veröffentlichung der Kinderfotos dem Elternteil zufällt, der sich gegen die weitere Verarbeitung der Bilder entschieden hat. Dies gibt der Mutter die Möglichkeit, ihre Forderungen gegenüber der neuen Freundin Ihres Ex-Partners durchzusetzen.

Wünschen sie weitere Informationen, können Sie gerne unseren Rechtsanwalt für Familienrecht in Köln kontaktieren.