Wann handelt es sich beim Sexting unter Jugendlichen um die Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie?

Wenn Jugend­liche erotische Bilder von sich machen und diese an andere versenden, ist dies erstmals noch nicht strafrechtlich relevant. Verschickt der ursprüngliche Empfänger die pikanten Bilder jedoch ohne das Einverständnis des primären Absenders weiter, dann verstößt man nicht nur gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des „Models“, sondern verletzt auch das Urheberrecht.

Wesentlich gravierender ist jedoch, dass sexuelle Darstellungen von Kindern (bis 13 Jahren) ausnahmslos verboten sind und strafbar sein können. Denn wer Nacktbilder von Jugendlichen und Kindern unter 14 Jahren weiter versendet, der erfüllt den Straftatbestand der Verbreitung von Kinderpornografie.

Werden sexuell explizite Bilder Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren vom ursprünglichen Empfänger an Dritte weitergeschickt, dann kann dies unter den Tatbestand der Verbreitung von Jugendpornografie fallen.

Und diese Straftaten werden mit harten Sanktionen geahndet. Der Besitz und die Verbreitung von Bildern, die schweren sexuellen Kindesmissbrauch zeigen, wird als Verbrechen eingeordnet und demnach mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet. Glücklicherweise sind die meisten Sexting-Fälle wesentlich harmloser und gehen auf das gedankenlose Versenden von Nacktbildern durch Teenager zurück.

Nacktbilder und Sexting-Nachrichten werden veröffentlicht – Was kann man dagegen tun?

Haben Jugend­liche ein erotisches Bild an ihren Schwarm gesendet, um diesen von sich zu begeistern und diese Bilder werden plötzlich auf im Internet, z.B. auf Facebook oder Instagram hochgeladen, dann ist eine schnelle Reaktion wichtig. Denn je mehr Zeit vergeht, desto wahrscheinlicher ist es, dass sich die Nacktbilder noch weiterverbreiten oder kopiert werden. Betroffene dieses unerlaubten Hochladens können Unterlassungsansprüche gegen diejenigen, die die erotischen Bilder veröffentlichen, haben.

Jugend­liche bzw. deren Eltern können ihre Unterlassungsansprüche in der Praxis dadurch durchsetzen, dass sie eine einstweilige Verfügung beantragen. Haben sie diese einstweilige Verfügung erwirkt und entfernen die Verantwortlichen die Bilder dennoch nicht von den entsprechenden Internetpräsenzen, dann können im Extremfall Ordnungsstrafen in Höhe von bis zu 250.000 Euro verhängt werden. Auch eine Klage auf Schmerzensgeld kommt für die Betroffen als juristische Maßnahme in Betracht.

Minderjährige Jugend­liche haften trotz ihres jungen Alters selbst

Wichtig für Teenager zu wissen ist außerdem, dass sie selbst für die durch das unrechtmäßige Hochladen der Bilder verursachten Schäden zu haften haben. Eltern sind nur dann haftbar, wenn sie ihre Aufsichtspflicht in grober Art und Weise verletzt haben.

Das Veröffentlichen der Nacktbilder von und durch Jugendliche und ein ursprünglich harmloses Sexting können also ungeahnt dramatische Folgen haben. Eltern sollten ihre Kinder daher auf die Risiken solch eines Verhaltens eindringlich hinweisen.