Aufenthaltsbestimmungsrecht und dessen Festlegung

Teilen sich die Eltern nach einer Trennung oder auch Scheidung das Sorgerecht, so können die Eltern gemeinsam darüber entscheiden, wo sich das minderjährige Kind im Alltag aufhalten kann. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, als Teil des Sorgerechts, kann aber im Zuge einer Gerichtsentscheidung auch nur einem Elternteil übertragen werden.

Häufig wird nach einer solchen Trennung, bei der die künftige Lebenssituation vor Gericht entschieden wird, das sogenannte Residenzmodell in Betracht gezogen. Das Kind hat in diesen Fällen seinen Lebensmittelpunkt bei nur einem Elternteil. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht dann auch nur jenem Elternteil, häufig der Mutter, zu. Der andere Elternteil kann allerdings vor Gericht beantragen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht ihm übertragen werden soll.

Triftige Gründe für die Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Was muss jedoch passieren, damit das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht überträgt? Welche Kriterien sind dafür maßgeblich?

Das Gericht ändert eine bereits getroffene Entscheidung nur, wenn dies nach § 1696 I BGB wegen „triftiger, das Kindeswohl nachhaltig berührender Gründe“ erforderlich ist. Dafür sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Der Kindeswille spielt dabei nicht unbedingt eine ausschlaggebende Rolle. Das Gericht prüft in jedem Einzelfall, wie viel Gewicht dem Kindeswillen beigemessen wird.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständiger hört sich nicht nur den Wunsch des Kindes an, um das Kindeswohl zu erforschen. Er orientiert sich daneben auch an der Erziehungseignung der Eltern, der Bindung der Kinder an die Eltern, der Bindungstoleranz und den Prinzipien der Förderung und der Kontinuität. Sprechen dabei Umstände gegen das Kindeswohl und damit auch gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, so kann auch der ausdrückliche Wunsch des Kindes nicht zu einer Annahme des Antrags führen.

Diese Rolle spielt der Kindeswille

Der Kindeswille gewinnt an Gewicht, wenn er nachdrücklich und beständig geäußert wird. Er wird außerdem mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit als bedeutender angesehen.

Zuletzt ist allerdings unabdingbar, dass es sich um einen autonomen Willen seitens des Kindes handeln muss. Wird erkennbar, dass ein Elternteil den Kindeswillen zu beeinflussen oder manipulieren versucht, so verliert der geäußerte Kindeswille maßgeblich an Gewicht.

Es wird außerdem geforscht, was den Kindeswillen begründet und ob dies in Bezug auf das Kindeswohl wünschenswert ist. Will das Kind nur umziehen, weil es beim Vater einen größeren Garten oder ein luxuriöseres Zimmer erwartet, so hat dies weniger Gewicht, als Gründe, die in der emotionalen Bindung zu den Eltern liegen.

Die Frage, welcher Elternteil den Aufenthalt des minderjährigen Kindes bestimmen können soll, wird somit nicht bloß nach dem Willen des Kindes beantwortet. Besonders, da Kinder nach einer Trennung schnell in einen schweren Loyalitätskonflikt geraten können, entscheiden die Gerichte anhand verschiedener Kriterien und versuchen die Familiensituation als Ganzes zu betrachten. Dabei ist Kindeswille eben nicht automatisch Kindeswohl.

(OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.01.2018, 1 UF 74/18)