Kein gemeinsames Sorgerecht ohne Gesprächsbereitschaft

Lehnt ein Elternteil Gespräche mit dem anderen Elternteil ab und bleibt auch die Hilfe des Jugendamts ohne Wirksamkeit, ist es im Interesse des Kindeswohls notwendig, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zuzuerkennen. Einem Elternteil zugunsten des anderen Elternteils das Sorgerecht zu entziehen, darf wegen eines Eingriffs in Artikel 6 des Grundgesetzes auch im Familienrecht nur der letzte Schritt sein. Das Familiengericht muss deshalb eine besonders sorgfältige Einzelfallprüfung vornehmen. Es ist dabei auch beispielsweise darzulegen, ob und in welchem Umfang Vermittlungsgespräche im Beisein der Jugendamtsmitarbeiter stattgefunden haben und welcher Elternteil die Kooperation ablehnte.

Eindeutige Verweigerung weiterer Gespräche

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 24.08.2016 zum Aktenzeichen 17 UF 40/16 einen Beschluss verkündet, der für die Frage, wann das gemeinsame Sorgerecht aufhört, dem Kindeswohl zu nutzen, wichtig ist. In dem zu entscheidenden Fall lebten minderjährige, aus der Ehe hervorgegangene Kinder gemeinsam mit volljährigen Kindern im Haushalt ihres Vaters. Die Ehe der Eltern war rechtskräftig geschieden worden.

Die Eltern hatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens keine Anträge zum Sorgerecht gestellt, übten also das Sorgerecht weiter gemeinsam aus. Dem Kindesvater war allerdings das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden. Notwendige Gespräche über für das Kindeswohl wichtige Entscheidungen scheiterten zuletzt daran, dass die Kindesmutter dem Kindesvater heftige Vorwürfe machte und dessen Eignung, die Kinder angemessen zu erziehen, in Frage stellte. Sie wollte keine weiteren Gespräche mit dem Kindesvater mehr führen. Der Kindesvater hatte ebenfalls eine negative Einstellung zu weiteren Gesprächen mit der Kindesmutter.

Die Kindesmutter beantragte, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen. Der Kindesvater beantragte nicht nur, den Antrag der Kindesmutter zurückzuweisen, sondern auch, ihm das alleinige Sorgerecht für die minderjährigen Kinder zuzuerkennen. Wie im Familienrecht üblich, zog das Gericht zur Entscheidung darüber, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht, einen Verfahrensbeistand und einen Sachverständigen hinzu. In Gesprächen mit beiden bekräftigte die Kindesmutter ihre Einstellung, nicht mehr mit dem Kindesvater kooperieren zu können.

Sachverständiger will Gespräche erzwingen

Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aktuell keine für ein gemeinsames Sorgerecht ausreichende Zusammenarbeit zwischen den Eltern gegeben war. Er empfahl trotzdem, dem Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht stattzugeben. Die Eltern müssten im Interesse des Kindeswohls dazu angehalten werden, ihre Zusammenarbeit zu verbessern. Die Kinder wünschten sich, dass ihre Eltern gemeinsam die wichtigen Entscheidungen in ihrem Leben treffen würden.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine im Familienrecht eher seltene Entscheidung getroffen und sich dazu entschlossen, der Empfehlung des Sachverständigen zum Sorgerecht nicht zu folgen. Obwohl es sicherlich sinnvoll wäre, die streitenden Eltern für das Kindeswohl zur Einigung zu zwingen, erklärten die Richter, dass die grundsätzliche Bereitschaft zur Zusammenarbeit, die Grundlage für die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts sei.