Sind sich beide Ehepartner über die Scheidung einig, kann das Scheidungsverfahren in deutlich kürzerer Zeit und zu einem Bruchteil der Kosten durchgeführt werden. Dennoch müssen für die einvernehmliche Scheidung gewisse Voraussetzungen gegeben sein.

Die Voraussetzungen für die Scheidung

Die Einleitung des Scheidungsverfahrens setzt zunächst voraus, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht. Es darf zudem nicht zu erwarten sein, dass die Lebensgemeinschaft in der Zukunft wieder aufgenommen wird. Um das Scheitern der Ehe festzustellen, behilft man sich im Scheidungsverfahren einer sogenannten Fiktion: Nach einer gewissen Zeit der Trennung wird vermutet, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht mehr fortgesetzt wird.

Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Hierbei dürfte es sich um ein einvernehmliches Scheidungsverfahren bzw. um eine einvernehmliche Scheidung handeln. Zusätzlich wird gem. § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Hierbei dürfte es sich um eine streitige Scheidung bzw. ein streitiges Scheidungsverfahren handeln.

Bei einer streitigen Scheidung kann die Ehe auch vor Ablauf der Trennungszeit geschieden werden, wenn einem der Ehepartner ein Abwarten der Trennungszeit nicht zuzumuten ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der andere Ehepartner innerhalb der Ehe schwerer Verfehlungen oder sogar Straftaten schuldig gemacht hat.

Kosten im Scheidungsverfahren

Auch die Kosten im Scheidungsverfahren lassen sich im Falle einer einvernehmlichen Scheidung drastisch senken. Zwar muss der Scheidungsantrag stets durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, der hierfür Gebühren berechnet.

Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag wird jedoch kein Rechtsanwalt benötigt. Bei der einvernehmlichen Scheidung muss deshalb nur ein Scheidungsanwalt beauftragt werden, dessen Kosten sich die Ehepartner teilen können.

In einem streitigen Scheidungsverfahren benötigt dagegen jeder Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt; bereits für die rechtliche Vertretung fallen also schon Kosten in doppelter Höhe an. Mit welchen Kosten Sie im Scheidungsverfahren rechnen müssen, können Sie etwa mit dem kostenlosen Scheidungskostenrechner berechnen.

Wie läuft das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht ab?

Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Scheidungsantrags vor dem örtlich zuständigen Familiengericht. Bei Familien mit minderjährigen Kindern richtet sich die örtliche Zuständigkeit in der Regel nach dem Wohnsitz des Ehepartners, bei dem die Kinder leben. Wie das übrige Scheidungsverfahren nun abläuft, hängt vor allem davon ab, wie kompliziert die Einzelfragen sind.

Einvernehmliche Scheidungen, deren Einzelheiten womöglich sogar in einem Ehevertrag geregelt sind, können bereits in kurzer Zeit vollzogen werden.

Deutlich umfangreicher wird das Scheidungsverfahren, wenn zusätzlich zur Scheidung noch über andere Fragen, insbesondere das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder oder den Zugewinn- beziehungsweise Versorgungsausgleich oder Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Betreuungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt) entschieden werden muss. In diesen Fällen werden sämtliche streitige Punkte in einem sogenannten Verbundverfahren gebündelt und nacheinander abgearbeitet. Über die eigentliche Scheidung wird erst ganz am Ende entschieden.

Anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren

Ein Anwaltszwang im Scheidungsverfahren besteht grundsätzlich nur für die eigentliche Antragstellung. Allerdings ist in einem streitigen Scheidungsverfahren beiden Ehepartnern dringend dazu zu raten, sich jeweils von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Familienrecht beraten und vertreten zu lassen, um bei der Scheidung am Ende nicht das Nachsehen zu haben. Auf www.kanzlei-landucci.de finden Sie Informationen und Beratung zum Scheidungsverfahren sowie sämtlichen anderen Gebieten des Familienrechts.