Muss der andere Elternteil der Reise in den Urlaub zustimmen?
Dies ist davon abhängig, wie es um das Sorgerecht der Eltern bestellt ist. Hat einer der Eltern das alleinige Sorgerecht inne, dann kann er die Dauer und das Ziel der Urlaubsreise allein bestimmen. Bei gemeinsamen Sorgerecht, muss das Urlaubsvorhaben zunächst mit dem anderen Elternteil besprochen werden. Findet ein Elternteil den Urlaub in einem bestimmten Land zu gefährlich und sieht das Kindeswohl gefährdet, dann kann er sich ans Familiengericht wenden und eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Reise zu verhindern.
Trotz gemeinsamen Sorgerechts kann es sein, dass nur einer der Elternteile das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Nachwuchs ausübt. Ist dies der Fall, kann der berechtigte Elternteil allein über den räumlichen Aufenthaltsort des Kindes bestimmen. Begrenzt wird dieses Recht wiederum dann, wenn das Trennungskind in ein Land mit einer politisch instabilen Lage außerhalb der EU mitgenommen werden soll.
Worauf sollten Eltern im Urlaub mit einem Trennungskind achten?
In den Ferien und an Feiertagen möchten naturgemäß beide Elternteile Zeit mit ihren Kindern verbringen. Damit nicht jedes Jahr aufs Neue Streit darüber entbrennt, mit dem das Trennungskind in den Urlaub fährt oder bei wem es die Feiertage verbringt, ist das Aufsetzen einer Umgangsregelung sinnvoll. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass das Kind stets die erste Hälfte der Ferien mit dem Vater und die zweite Hälfte mit der Mutter verbringt. Selbstverständlich können auch abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, hat für diese Zeit das Recht inne, über die „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ allein zu bestimmen. Im Hinblick auf einen Urlaub bedeutet das, dass Dinge, die sich nicht negativ auf das Trennungskind auswirken, auch vom aktuell betreuenden Elternteil allein entschieden werden können.
Bei Reisen innerhalb Deutschlands oder der EU treten in der Regel keine Probleme auf. Ist eine Motorrad Tour geplant oder sind andere gefährliche Freizeitbeschäftungen angedacht, wird keine „Angelegenheit des täglichen Lebens“ mehr angenommen und der andere Elternteil muss informiert bzw. um Zustimmung gebeten werden.
Grundsätzlich gilt im Urlaub, wie bei anderen Situationen auch, dass das Kindeswohl durch einseitige Entscheidungen eines Elternteils nicht gefährdet werden darf. Könnte das Kind im Urlaub einer Gefahr ausgesetzt werden, sei es nun aufgrund des Reiseziels oder der dort geplanten Freizeitaktivitäten, muss der Umgangsberechtigte Rücksprache mit dem anderen Elternteil halten. In strittigen Fällen das Urlaubsziel betreffend, kann auch das Familiengericht angerufen werden.