Was genau heißt Umgangsrecht eigentlich?

Sorgerecht und Umgangsrecht müssen streng voneinander unterschieden werden. Während es sich beim Sorgerecht um das Recht handelt, Entscheidungen im Hinblick auf die Lebensführung des Kindes vorzunehmen, umfasst das Umgangsrecht das Recht, sein Kind zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen. Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB gesetzlich verankert, doch wie es konkret gelebt wird, hängt von individuellen Absprachen zwischen den Elternteilen ab.

Jedoch muss bei diesen Absprachen beachtet werden, dass der regelmäßige Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen dem Kindeswohl dienen soll. Einem Elternteil ohne Sorgerecht kann es nur dann verwehrt werden, sein Kind zu sehen, wenn dieser Kontakt das Kindeswohl gefährden würde. Alternativ kann das Umgangsrecht auch dann verweigert werden, wenn ein Kind, das älter als 12 Jahre ist, deutlich klar macht, keinen Kontakt zur Mutter oder zum Vater haben zu wollen.

Wie genau gestaltet sich das Umgangsrecht?

Wie das Umgangsrecht konkret ausgestaltet ist, hängt vom Alter des Kindes, der Distanz zwischen den Wohnorten beider Elternteile, der Bindung des Kindes zu Vater oder Mutter, sowie der Belastbarkeit des betroffenen Kindes ab.

Der Elternteil mit oder ohne Sorgerecht kann sein Kind sehen und so oft Zeit mit ihm verbringen, wie es die Umgangsregeln festlegen. Ist das Kind noch sehr klein, sollte der Kontakt sich auf häufige, stundenweise Besuche beschränken. Diese Besuche können und sollten bei Babys von den Müttern in der Regel begleitet werden.

Bei Kindern ab 3 Jahren können die Besuche beim Elternteil mit oder ohne Sorgerecht verlängert und ausgedehnt werden. Übernachtungen an den Wochenenden und in den Ferien sind ein möglicher Weg, sein Kind zu sehen.

Wie kann man das Umgangsrecht durchsetzen?

Sollten Mutter oder Vater (mit oder ohne Sorgerecht) das Umgangsrecht verweigern, scheint eine einvernehmliche Einigung in weiter Ferne, dann kann das Umgangsrecht des betroffenen Elternteils gerichtlich eingefordert werden.

Kann der sorgerechtsberechtigte Elternteil vor Gericht nicht darlegen, dass der Kontakt zu dem anderen Elternteil nicht dem Kindeswohl dient, kann dieser gerichtlich erzwungen werden. Das Gericht kann im Extremfall eine Ordnungshaft anordnen oder die Zwangsvollstreckung betreiben, um das Umgangsrecht durchzusetzen.

Solch ein gerichtlicher Streit um das Umgangsrecht sollte aber zum Wohle des Kindes nur in Extremfällen zum Tragen kommen.