Der Fall: Wirksame bulgarische Ehe mit 17-jähriger Ehefrau

Ein junges bulgarisches Paar schloss im Frühjahr 2018 wirksam die Ehe nach bulgarischem Recht. Zu diesem Zeitpunkt war die Ehefrau 17 Jahre alt. Bereits zwei Jahre zuvor war das erste gemeinsame Kind des Paares zur Welt gekommen. Die junge Familie zog gemeinsam im Sommer 2018 nach Deutschland, wo die zuständige Behörde des Bundeslandes Hessen eine Aufhebung der Min­der­jäh­ri­genehe beantragte.

Zur Begründung führte die zuständige Behörde aus, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig gewesen sei und daher keine Ehemündigkeit vorgelegen hätte. Das in erster Instanz mit dieser Angelegenheit betraute Amtsgericht lehnte den Antrag auf Aufhebung der Min­der­jäh­ri­genehe allerdings ab. Daraufhin legte die Antragstellerin gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt ein.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt

Die Richter des OLG Frankfurt schlossen sich der Einschätzung des Amtsgerichts an und gaben der Beschwerde nicht statt. Ihrer Ansicht nach lägen die Voraussetzungen zur Aufhebung einer Min­der­jäh­ri­genehe in diesem Fall nicht vor.

Zwar sei die Ehefrau bei der Eheschließung noch nicht volljährig gewesen, allerdings können nach bulgarischem Recht unter bestimmten Bedingungen auch minderjährige Personen, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben, rechtmäßig die Ehe eingehen. Dies ist dann möglich, wenn die Genehmigung eines Rayonsrichters vorliegt. Dies war im Falle des jungen bulgarischen Ehepaars gegeben.

Trotz rechtmäßig in Bulgarien geschlossener Ehe gäbe es zwar in Deutschland dennoch theoretisch die Möglichkeit, die Minderjäh­ri­genehe nach deutschem Recht aufzuheben, allerdings erscheint es im vorliegenden Fall als schwere Härte für die Ehefrau, sollte die Min­der­jäh­ri­genehe aufgehoben werden. Nicht nur, dass die Ehefrau durch diese Aufhebung in ihrer europarechtlich garantierten Freizügigkeit beschnitten würde, die Ehefrau scheint zudem nicht schutzwürdig im Sinne des Gesetzes zur Aufhebung von Kinderehen.

Min­der­jäh­ri­genehe wäre nicht verhältnismäßig

Eine Anhörung der minderjährigen Ehefrau, sowie Ermittlungen des Jugendamtes ließen nicht den Schluss zu, dass der Ehefrau die Tragweite und die Rechtsfolgen der Eheschließung zum Zeitpunkt ihrer Hochzeit nicht bekannt waren. Hinzu kommt noch, dass die Ehefrau auch weiterhin mit ihrem Mann verheiratet bleiben möchte.

Die Aufhebung der Min­der­jäh­ri­genehe würde für die Frau eine derartige Härte darstellen, dass die Aufrechterhaltung der Ehe als die bessere Lösung erscheint. Die Aufhebung der Min­der­jäh­ri­genehe scheint als nicht geboten.