Transsexualität – Transsexuelle Person verlangt nach Namensänderung neue Eheurkunde

Nachdem eine Transgender Frau (Transfrau) ihren ehemals männlichen Vornamen aufgrund des Transsexuellengesetzes geändert hatte, verlangte sie die Ausstellung einer neuen Eheurkunde. Geheiratet hatte die Frau, als sie in rechtlicher Hinsicht noch ein Mann war. In der ersten Zeit nach der Hochzeit wurde die Transfrau noch als „Ehemann“ und mit ihrem männlichen Namen im Eheregister geführt.

Nach der Namensänderung der Frau wurde das Eheregister nachträglich geändert und die Transfrau wurde seitdem als „Ehefrau“ und als weiblich geführt. Auch der neue Vorname wurde in das Eheregister aufgenommen. Nun verlangte die Frau jedoch vom zuständigen Standesamt, dass ihr eine neue Eheurkunde ausgestellt würde, in welcher nur ein weiblicher Vorname aufgeführt sei.

Diesem Verlangen kam das zuständige Standesamt jedoch nicht nach. Daraufhin legte die Frau Klage ein.

Transsexualität und Eheurkunde – BGH stimmt der Entscheidung des Standesamts zu

Zunächst reichte die Klägerin beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Eheurkunde ein und scheiterte mit ihrem Ansinnen. Auch das OLG München lehnte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG lediglich aktuelle Daten in die Personenstandsurkunde aufgenommen werden müssen. Der Einwand, dass das im Hinblick auf Transsexualität und Namensänderung einzuhaltende Offenbarungsverbot verletzt worden sei, wurde durch das Gericht entkräftet. Denn die Eheurkunde würde lediglich dem Betroffenen selbst und dessen Ehepartner erteilt werden.

Die Richter des BGH, die sich zuletzt mit der Rechtsbeschwerde der Klägerin auseinandersetzten, stimmten dieser Rechtsauffassung im Ergebnis zu. Nach Ansicht der Karlsruher Richter verlange die Antragstellerin mit ihrem Begehren die Ausfertigung einer sachlich unrichtigen Eheurkunde.

Das Standesamt hatte eine Neuausstellung der Eheurkunde nach der Namensänderung also zurecht abgelehnt. Denn die neue Eheurkunde würde ansonsten im Widerspruch zum Registereintrag stehen, in welchem der zum Zeitpunkt der Eheschließung männliche Vorname beurkundet worden sei.

Der Registereintrag sei auch nach wie vor zutreffend, da gemäß des Transsexuellengesetzes die Namensänderung in personenstandsrechtlicher Hinsicht erst für die Zukunft wirksam werde. Die Namensänderung sowie das Geschlecht der Antragstellerin seien in das Eheregister als Folgebeurkundung aufgenommen worden.

Allein die auf die Transsexualität bezogene Namensänderung rechtfertigt daher nicht die Ausstellung einer neuen Eheurkunde.

Ob die Vornamen zur Eheschließung komplett weggelassen werden könnten, diese Frage ließen die Richter des BGH zunächst einmal offen.