Was bedeutet Ehegattensplitting und welche Vorteile hat es?

Das Ehegattensplitting zeichnet sich dadurch aus, dass das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten zunächst ermittelt und anschließend halbiert wird. Das halbierte Einkommen wird nun nach dem geltenden Einkommenssteuertarif berechnet und die festgestellte Einkommenssteuer wird verdoppelt.

Die Eheleute werden also im Prinzip in steuerlicher Hinsicht wie eine Person behandelt. Ehepartner, bei denen ein Ehegatte weitaus mehr verdient als der andere, können von dieser Regelung profitieren. Gleiches gilt für Paare, bei denen nur ein Ehepartner Einkünfte erzielt. Selbstverständlich kann sich ein Paar während der Ehe auch dafür entscheiden, steuerlich einzeln veranlagt zu werden.

Auch Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können seit dem Jahr 2013 das Ehegattensplitting nutzen. Dieses können sie sich rückwirkend bis zum Jahr 2001 anrechnen lassen.

Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann das Ehegattensplitting hingegen nicht angewendet werden.

Über welchen Zeitraum kann das Ehegattensplitting genutzt werden?

Selbstverständlich kann die steuerliche Zusammenveranlagung eines Paares während einer bestehenden Ehe gewählt werden.

Doch was passiert, wenn ein Ehepartner stirbt oder sich ein Paar scheiden lässt?

In dem Jahr, in dem einer der Eheleute verstorben ist, kann das Ehegattensplittung von dem verwitweten Partner noch genutzt werden, wenn sich das Paar zuvor für eine Zusammenveranlagung entschieden hat.

Eine weitere Voraussetzung für die Ehegattenveranlagung nach dem Tod eines Partners ist, dass die Eheleute zuvor nicht dauernd getrennt gelebt haben. War die Ehe zum Zeitpunkt des Todesfalls intakt, kann auch im Folgejahr der günstigere Steuertarif genutzt werden. Dies wird als sogenanntes Witwensplitting bezeichnet.

Kann das Ehegattensplitting auch nach dem Ende der Ehe genutzt werden?

Grundsätzlich kann das Ehegattensplitting nur während einer bestehenden Ehe genutzt werden. Auch im Jahr der Scheidung kann eine Ehegattenveranlagung in Anspruch genommen werden, wenn in diesem Jahr zumindest an einem Tag eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Eheleuten bestand.

Je nach Zeitpunkt der Trennung, kann das Ehegattensplittung also auch während des Trennungsjahres zur Anwendung kommen. In dem auf den Trennungszeitpunkt folgenden Jahr müssen die getrenntlebenden Ehegatten dann einzeln veranlagt werden. Ein etwaiger Versöhnungsversuch kann die gemeinsame Veranlagung unter Umständen aber wieder möglich machen.

Heiratet einer der ehemaligen Partner nach der Scheidung erneut, so wird ein dadurch für ihn entstehender Vorteil durch das Ehegattensplitting bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts nicht angerechnet.