Anspruch auf Trennungsunterhalt

Sind Sie der Ehegatte, der deutlich weniger Geld verdient oder sogar gar kein Einkommen hat, steht Ihnen bis zur Scheidung Trennungsunterhalt zu. Das gilt übrigens nicht nur, wenn Sie sich um die Kinder kümmern. Damit der Anspruch auf Unterhalt entsteht, müssen Sie allerdings tatsächlich getrennt leben. Das geht auch in einer gemeinsamen Wohnung. Dann aber dürfen Sie und Ihr Ehepartner zusammen keinen Haushalt mehr führen. Wichtig sind auch getrennte Konten.

Die zweite Voraussetzung für den Unterhalt nach der Trennung ist Ihre tatsächliche Bedürftigkeit. Verarmung muss Ihnen dafür übrigens nicht drohen. Bedürftigkeit im Sinne von Unterhalt misst sich an den Einkünften, die von beiden Ehegatten in der Ehe erzielt wurden. Mit dem Trennungsunterhalt soll sichergestellt sein, dass Sie zunächst Ihren gewohnten Lebensstandard beibehalten können, wenn Sie nicht mehr mit Ihrem Partner gemeinsam wirtschaften.

Drei Siebtel des zur Verfügung stehenden bereinigten Nettoeinkommens stehen Ihnen zu, wenn Sie gar kein eigenes Einkommen haben. Diesen Anspruch auf Unterhalt müssen Sie eigenständig einfordern. Im ersten Jahr der Trennung müssen Sie auch keine neue Tätigkeit aufnehmen. Sie müssen dann wieder einen Job aufnehmen, wenn man es von Ihnen erwarten kann.

Nachehelicher Unterhalt

Während Trennungsunterhalt bis zur Scheidung zu zahlen ist, ist nach der Scheidung nachehelicher Unterhalt zu beanspruchen und bei dem Familiengericht einzuklagen, wenn der Ehegatte nicht freiwillig zahlt. Nachehelicher Unterhalt ist jedoch an strengere Voraussetzungen gebunden. So reicht es nicht aus, dass Sie als Ex-Partner weniger Geld verdienen. Ein nachehelicher Unterhalt steht Ihnen nur dann zu, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt.

Ein Grund ist die Betreuung der Kinder. Sorgen Sie für den gemeinsamen Sohn oder die Tochter oder sogar für mehrere Kinder, haben Sie u.U. Anspruch auf Unterhalt. Dieser sogenannte Basisanspruch muss in voller Höhe grundsätzlich aber nur bis zum dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes gezahlt werden. Ab dem dritten Geburtstag kommt ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt unter strengeren Voraussetzungen aber auch in Betracht.

Nachehelicher Unterhalt kann auch fällig werden, wenn Sie wegen Alters, einer Krankheit oder einem Gebrechen nicht arbeiten können oder arbeitslos sind. Dann muss Ihr Ex-Partner Geld als Unterhalt an Sie als den wirtschaftlich schwächeren Partner zahlen. Auch ein Aufstockungsunterhalt kommt als nachehelicher Unterhalt infrage, wenn Ihre Einkünfte nicht genügen, um die Lebensverhältnisse aufrecht zu erhalten. Meist entsteht dieser Anspruch auf Unterhalt ergänzend zu weiteren Ansprüchen auf Unterhalt nach einer Scheidung.