Worum ging es in dem Fall?

Die Antragstellerin beantragte beim Amtsgericht Fürth die Gewährung einer ratenfreien Verfahrenskostenhilfe. Sie erhält in ihrer Funktion als Pflegemutter Pflegegeld, in welchem ein Erziehungsbeitrag in Höhe von 300 Euro inbegriffen ist. Im Rahmen der Beantragung der Prozesskostenhilfe (PKH) der Antragstellerin wertete das zuständige Amtsgericht diesen Erziehungsbeitrag als Einkommen.

Das auf dieser Grundlage errechnete einsetzbare Einkommen liegt bei 140,45 Euro, wodurch sich eine monatliche Rate für die Antragstellerin in Höhe von 70 Euro ergab. Gegen diese Festsetzung legte die Frau Beschwerde beim Oberlandesgericht Nürnberg ein, welche jedoch zurückgewiesen wurde. Daraufhin wendete die Antragstellerin sich an die Richter des BGH.

Die Entscheidung in Sachen Anrechnung des Erziehungsbeitrags auf die Prozesskostenhilfe des BGH

Auch beim BGH hatte die Frau jedoch letztendlich keinen Erfolg. Nach überwiegender Ansicht der Karlsruher Richter ist der Erziehungsbeitrag von Pflegeeltern als Einkommen zu werten. Die Prozesskostenhilfe betreffend, werden alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen gezählt. Diese Einschätzung stimmt auch mit den Vorschriften des Sozialgesetzbuch überein. Zudem fügt sich dieser Einkommensbegriff in die Systematik des Sozialhilferechts ein. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, da es sich bei der Prozesskostenhilfe um eine Art der Sozialhilfe im Bereich des Prozessrechts handelt.

Erziehungsbeitrag stellt finanzielle Abgeltung für die geleistete Betreuung dar

Der Erziehungsbeitrag, der auf eine Vereinbarung der Pflegeeltern mit dem Jugendamt oder dem Jugendhilfeträger zurückzuführen ist, stellt keinerlei Sozialleistung dar. Vielmehr hat der Erziehungsbeitrag Entgeltcharakter, was sich besonders deutlich daran zeigt, dass der Gesetzgeber für besonders qualifizierte Pflegeeltern mit einer heil- oder sonderpädagogischen Ausbildung höhere Vergütungssätze vorgesehen hat.

Dieser Beitrag kann somit aus der Perspektive der Pflegeeltern als Entgelt für erbrachte Pflege- und Erziehungsleistungen gesehen werden und steht den Pflegeeltern zur freien finanziellen Verfügung. Diese Verfügungsbefugnis lässt den Schluss zu, dass Erziehungsbeiträge durchaus dem Einkommensbegriff im verfahrenskostenrechtlichen Verfahren zugerechnet werden können.

Der Wunsch der Antragstellerin auf Gewährung einer ratenfreien Prozesskostenhilfe blieb daher unerfüllt. Auch die Richter des BGH sahen im Falle der Antragstellerin lediglich die Möglichkeit einer Ratenzahlung der Prozesskostenhilfe in Höhe von 70 Euro monatlich als angemessen an. Durch die Anrechnung des Erziehungsbeitrages als Einkommen hatte die Antragstellerin keine weiteren Ansprüche auf Prozesskostenhilfe.