Der Sachverhalt: Mietfreies Wohnen in ehemals ehelicher Wohnung
Nachdem die Mutter von drei minderjährigen Kindern und ihr Mann sich getrennt hatten, lebten die Frau und ihre Kinder mietfrei in der ehemals ehelichen Wohnung. Die betreffende Wohnung steht zumindest teilweise im Eigentum des Ex-Mannes.
Und zwar zu 60 %. Legt man den örtlichen Mietspiegel zugrunde, ergäbe sich eine Kaltmiete von 1720 Euro. Die Eltern stritten sich vor Gericht über den Unterhalt bzw. über die Höhe der Unterhaltszahlungen des Vaters. In diesem Zusammenhang machte der Vater die Wohnungsüberlassung geltend und forderte, dass diese auf die Zahlung von Unterhalt angerechnet werde. Der Vater zahlte zu diesem Zeitpunkt 115 % Mindestunterhalt. Diese Unterhaltshöhe empfand die Mutter als zu niedrig.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main
Die Richter hielten die vom Vater gezahlte Unterhaltshöhe für angemessen. Insbesondere wiesen sie auch darauf hin, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt auch den Wohnbedarf erfasse. Der Unterhalt für den Wohnbedarf bringe der Vater dadurch auf, dass er die Wohnungsüberlassung zugunsten der Kinder und der Mutter vornehme. Denn diese Wohnung überlässt er Mutter und Kindern mietfrei. Die Höhe des aufzubringenden Unterhalts wird maßgeblich von der Einordnung in eine Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bestimmt.
Diese Einordnung in eine der Einkommensgruppen muss durch die Wohnungsüberlassung durch den Vater entsprechend heruntergestuft werden. Diese Herabstufung müsse zumindest dann vorgenommen werden, wenn keiner der beiden Elternteile eine Nutzungsentschädigung geltend macht. In dem vor dem Gericht verhandelten Fall besaß der Vater einen Eigentumsanteil von 60 % an der von seiner Familie bewohnten Wohnung.
Der im Tabellenunterhalt enthaltene Wohnkostenanteil von rund 20 % sowie die Wohnungsüberlassung rechtfertige eine Herabstufung um eine weitere Einkommensstufe.
Irrelevant sei in diesem Zusammenhang nach Ansicht der Richter allerdings die Frage danach, ob den Kindern durch die Wohnungsüberlassung ein geldwerter Nutzungsvorteil entstehe. Viel wichtiger sei, dass durch die Wohnungsüberlassung der im Tabellenunterhalt enthaltene Anteil für Wohnbedarf teilweise gar nicht entstehe.
Entscheidungen im Unterhaltsrecht müssen stets je nach Einzelfall betrachtet werden
Fälle, in denen über den zu zahlenden Unterhalt gestritten wird, müssen stets individuell und differenziert betrachtet werden. Das zeigt auch dieser Fall zur Anrechnung einer Wohnungsüberlassung auf den zu zahlenden Kindesunterhalt, der vor diesem Beschluss des OLG Frankfurt am Main noch nicht einheitlich in der Rechtsprechung beantwortet wurde.