Ehegattenunterhalt – eheliche Solidaritätspflicht während der Trennungszeit
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt bleibt trotzdem bestehen. Ein Partner, der während des ehelichen Zusammenlebens und auch danach mehr verdiente als der andere, ist zum Ausgleich verpflichtet. Häufig haben Ehefrauen neben Haushalt und Kindererziehung nur Teilzeitstellen angenommen. Haben sich die Eheleute mit dem Ziel der späteren Scheidung dauerhaft voneinander getrennt, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers beide im ersten Trennungsjahr den gewohnten Lebensstandard halten können.
Dies wird durch anteiligen Ausgleich von Mehrverdienst erreicht. Es besteht außerdem die Verpflichtung, eine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht aus mit der Trennung zusammenhängenden Gründen einzuschränken oder aufzugeben. Allerdings ist auch keiner der Ehegatten verpflichtet, seine Erwerbstätigkeit im Trennungsjahr auszuweiten.
Bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt wird Erwerbstätigenbonus berücksichtigt
Bemessungsgrundlage für den Trennungsunterhalt, zu dem auch eventuelle Kosten für Krankenversicherung oder Mehrbedarf für Ausbildung oder Krankheit gehören können, sind die finanziellen Verhältnisse während der Ehe. Diese Verhältnisse werden durch den Teil der jeweils erzielten Einkommen geprägt, der tatsächlich zum Verbrauch zur Verfügung stand, nicht durch Anlagevermögen oder Sparpläne. Derjenige, der zum Zeitpunkt der Trennung mehr Einkommen erzielt, ist grundsätzlich verpflichtet, dem getrennt lebenden Ehepartner Ehegattenunterhalt in Höhe von 3/7 des Überschussbetrages zu zahlen.
Dem Zahlungspflichtigen muss ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 € verbleiben. Die genaue Berechnung des Unterhalts sollte ein sachkundiger Rechtsanwalt für Familienrecht durchführen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht, wenn er geltend gemacht wird. Ein Scheidungsanwalt, der die Scheidung vorbereitet, kann den Ehegatten schriftlich zur Zahlung auffordern.
Wann Unterhaltsansprüche während der Trennungszeit unbillig sind
Wenn der Anspruchsberechtigte sich ohne Grund aus einer intakten Ehe abgewandt hat, kann er unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anspruch auf Unterhalt geltend machen. Hier sieht das Familienrecht in § 1579 BGB die Unterhaltsverwirkung wegen grober Unbilligkeit vor. Eine solche Unterhaltsverwirkung kann unter Umständen auch dann eintreten, wenn die eheliche Gemeinschaft nur sehr kurz bestanden hat oder wenn der Ehepartner schon in einer neuen eheähnlichen Haushaltsgemeinschaft lebt.
Ist das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr abgelaufen, gewinnt der Grundsatz der Eigenverantwortung neben dem sich aus der formal noch bestehenden Ehe ergebenden Unterhaltsanspruch an Bedeutung. Der erfahrene Rechtsanwalt für Unterhaltsrecht wird deshalb nicht empfehlen, einer Ehescheidung nur deshalb nicht zuzustimmen, damit der Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen bleibt. Nach dem Ablauf des ersten, gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres sollte sich der Unterhaltsempfänger um eine eigene Arbeit bemühen, die ihm ein Einkommen sichert, von dem er selbstständig leben kann.
Schlagen die Bemühungen fehl, ohne dass den unterhaltsberechtigten Ehegatten daran ein Verschulden trifft, besteht die Unterhaltspflicht fort. Kann der Unterhaltspflichtige jedoch nachweisen, dass sich sein getrennt lebender Ehegatte trotz jahrelanger Trennung nicht um Arbeit bemüht, kann er den Unterhalt reduzieren oder die Zahlung schließlich ganz einstellen. Hat der Unterhaltsberechtigte während der Ehe eine Teilzeitstelle innegehabt, muss er sich nach Ablauf des Trennungsjahres grundsätzlich um Ausweitung der Arbeitszeit bemühen, um ohne Unterhaltsleistungen für die eigenen Kosten aufkommen zu können.