Umgangsrecht mit dem Kind gehört zu den Menschenrechten des Erzeugers

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte sich im Jahr 2010 mit der Klage eines biologischen Vaters zu beschäftigen, der einen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind durchsetzen wollte. In der für den deutschen Rechtsanwalt für Familienrecht sehr wichtigen EGMR-Entscheidung vom 21.12.2010 (Aktenzeichen 20578/07) erklärten die höchsten europäischen Richter es zu einem Bestandteil des Menschenrechts, wenn ein biologischer Vater Kontakt mit seinem Kind haben wollte.

Bürokratische Hindernisse dürften ein Umgangsrecht nicht vereiteln. Nach dieser Entscheidung bleibt das Kindeswohl zu beachten. Es muss allerdings jeweils in einer ausführlichen Einzelfallprüfung geklärt werden, ob das vom biologischen Vater gewünschte Umgangsrecht dem Kindeswohl schaden könnte. Die rechtlichen Eltern können sich nicht pauschal darauf berufen, dass das Familienleben durch das Auftauchen des biologischen Vaters gestört werde. Durch die Entscheidung des EGMR veranlasst, wurde das deutsche Familienrecht geändert.

Seit 2013 stehen Kindesvätern ohne sonstige rechtliche Zugriffsmöglichkeiten die in § 1686 a BGB aufgeführten Rechte zu. Es handelt sich um ein Umgangsrecht und ein Recht auf Auskunftserteilung. Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Rechte ist, dass sich der biologische Erzeuger tatsächlich und ernsthaft für das Kind interessiert und nicht aus anderer Motivation heraus tätig wird. Außerdem muss der Umgang dem Kindeswohl dienen. Dem Rechtsanwalt für Familienrecht fehlte bisher noch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesen Ansprüchen.

Erste Entscheidung des BGH zu neu eingeführten Ansprüchen

Der BGH als höchste Instanz für u.a. familienrechtliche Streitigkeiten hatte am 05.10.2016 erstmals Gelegenheit, ausführlich zur Neuregelung und zur Rechtslage nach der Entscheidung des EGMR Stellung zu nehmen. Zum Aktenzeichen – XII ZB 280/15 – entschied der mit Familiensachen befasste 12. Senat des BGH, dass eine Abwehrhaltung durch die Familie, in der das Kind aufwächst, nicht ausreicht, um das Umgangsrecht nach § 1686a BGB auszuschließen.

Die höchsten deutschen Familienrichter entschieden, dass die sorgeberechtigten Eltern dazu verpflichtet sind, das Kind zur Vorbereitung des Umgangs darüber aufzuklären, dass es von einem anderen Erzeuger abstamme. Vorübergehende Verwirrungszustände, die das Kind aufgrund dieser Information erleiden könnte, dürfen nicht ohne Einzelfallprüfung als Kindeswohlgefährdung einzustufen sein. Zur Klärung der wesentlichen Frage, ob der biologische Erzeuger tatsächlich beabsichtigt, einen ernsthaften Kontakt zum Kind aufzubauen, setzt der BGH in Übereinstimmung mit dem EGMR voraus, dass der Antragsteller zumindest versucht hat, eine neue Familiengemeinschaft mit der Kindesmutter zu begründen.

Ist der Versuch, mit Mutter und Kind familiär zusammenzuleben, aus Gründen gescheitert, die der Kindesvater nicht zu vertreten hat, kann ihm bei der Einzelfallprüfung seine Absicht zugutegehalten werden. Das soll nach Ansicht der Richter auch dann gelten, wenn die Kindesmutter durch ihren Rechtsanwalt deutliche Abneigung gegen den biologischen Erzeuger erklären lässt.

Die Richter des 12. Senats am BGH haben am 05.10.2016 in der Sache noch keine endgültige Entscheidung getroffen. Weil nach der von ihnen dargelegten Rechtsansicht noch Aufklärungsbedarf besteht, haben sie die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses Gericht als Vorinstanz zurückverwiesen. Dort wird nun weiter über Motivation zum Umgang und das Kindeswohl zu verhandeln sein.