Verfahrensverzögerung rechtfertigt bei Vorliegen besonderer Umstände höhere Entschädigungspauschale

Wenn es in Umgangsverfahren oder Sorgerechtsverfahren zu Verzögerungen kommt, dann kann grundsätzlich aufgrund dieser Verfahrensverzögerung Entschädigung verlangt werden.

Der Regelsatz für solche Verzögerungen beträgt gemäß § 198 Abs. 2 GVG pro Jahr der Verzögerung 1200 Euro. Sind jedoch besondere Umstände im betreffenden Verfahren gegeben, dann kann die Höhe der Entschädigung auch von dieser Pauschale abweichen. Ob diese besonderen Umstände im Sorgerechts- oder Umgangsverfahren vorliegen, muss aber stets anhand des Einzelfalls geprüft werden.

Entfremdung durch Verfahrensverzögerung möglich

Im betreffenden Fall stritten die Eltern eines 4 1/2 und eines 2 Jahre alten Kindes um das Sorgerecht bzw. um die Umgangsregeln. Die Eltern trennten sich bereits vor der Geburt des zweiten Kindes und bereits einen Tag nach der Ankunft des zweiten Babys wurde dieses vom Jugendamt in Obhut genommen.

Nach einer Betreuung durch eine Pflegefamilie kamen die Kinder knapp 1 Jahr später, also im Mai 2013 zum sorgeberechtigten Vater. Wiederum ein Jahr später strebte die Mutter der Kinder ein Umgangsverfahren an. Die Kinder waren zu diesem Zeitpunkt 2 und 4 1/2 Jahre alt.

Umgangsverfahren verzögert sich

Rund vier Jahre vergingen, bis das zuständige Gericht das Sorgerecht- bzw. Umgangsrechtverfahren endgültig entschied. Durch zahlreiche abweisende Entscheidungen und das Einlegen von Rechtsmittel war die lange Verfahrensdauer unter anderem zu erklären.

Auch durch Befangenheitsanträge gegen die Richterin und den Sachverständigen zog sich das Verfahren in die Länge. Zudem war ein bestellter Sachverständiger so stark ausgelastet, dass lange auf das entsprechende Gutachten gewartet werden musste und das Gericht dennoch beschloss keinen alternativen Sachverständigen zu bestellen.

Streitigkeiten um Sorgerecht und Umgangsrecht führen nur ausnahmsweise zu höherer Entschädigung

Nicht jede Verfahrensverzögerung führt automatisch zu einer höheren Entschädigung. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden. Im vorliegenden Fall dauerte das Umgangsverfahren rund 37 Monate, weshalb die Mutter aufgrund der massiven Verfahrensverzögerung eine Entschädigungszahlung forderte.

Zunächst wurde ihr durch das OLG Koblenz eine gemäß §198 Abs.2 GVG berechnete Entschädigungspauschale in Höhe von 3.700 Euro zuerkannt. Gegen diese Entscheidung legte die Frau Revision beim BGH ein.

Die Richter des BGH gaben der Revision der Mutter statt. Denn im vorliegenden Fall rechtfertigen die besonderen Umstände des Streits um Sorgerecht- bzw. Umgangsrecht und die massive Verfahrensverzögerung eine Erhöhung der gesetzlichen Pauschale. Bei dem Umgangsverfahren wurde um den Umgang mit Kleinkindern gestritten, weshalb jede Verfahrensverzögerung das Recht des betreffenden Elternteils (der Mutter) auf Umgang in schwerwiegender Art und Weise beeinträchtigt.

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