Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind auch gegen Eltern möglich. Zwangsmaßnahmen kommen bei Umgangsverweigerung zum Tragen

Ursprünglich hatten die Eltern in Bezug auf die Umgangsregelung das Wechselmodell vereinbart. Demnach sind die Kinder eine Woche bei der Kindesmutter und ab Freitag nach der Schule die nächste Woche beim Vater. Als dieser seinen Nachwuchs an ebendiesem Tag von der Schuleinrichtung abholen wollte, wurde die Herausgabe der Kinder von der Mutter verweigert. Allerdings stand ihr gemäß dem Wechselmodell bei der Umgangsregelung das Aufenthaltsrecht des Nachwuchses nicht mehr zu.

Von der Schule wurde die Polizei gerufen, die in diesem Fall aber nicht tätig wurde. Der Kindesvater stellte vor dem Amtsgericht Hannover jedoch einen Eilantrag zur Herausgabe der Kinder unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die unmittelbaren Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Nachwuchses sind in solchen Fällen also auch gegen Kindeseltern möglich.

Beharrliche Verweigerung des Umgangs nicht Rechtens

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei der Umgangsregelung werden dann verordnet, wenn seitens eines Elternteils – in diesem Fall von der Mutter – eine beharrliche Verweigerung der Herausgabe der Kinder vorliegt. Dabei ist die Durchsetzung der Kindesherausgabe rechtlich und möglichst im Eilverfahren anzuordnen. Der Nachwuchs wird dann mithilfe von Polizeigewalt aus dem jeweiligen Haushalt entfernt. Voraussetzung dafür ist jedoch das erwähnte Verfahren samt gerichtlichem Beschluss. Wie der beschriebene Fall zeigt, ist die Polizei ohne diesen nicht Handlungsfähig.

Hochstrittige Elternkonstellationen wirken sich auf Kindeswohl aus

Es ist also durchaus möglich, in der Umgangsregelung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den anderen Elternteil zu erwirken. Häufig kommen diese bei hochstrittigen Elternkonstellationen zur Anwendung.

Betroffene müssen sich jedoch vor Augen halten, dass sich diese Konsequenz auch nachteilig auf das Kindeswohl auswirken kann. Es ist im Vorfeld also genau abzuwägen, ob die Durchsetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Umgangsregelung notwendig ist.

Denn in diesem Fall werden die Jüngsten stets mit der Polizeigewalt vom Elternteil ohne Aufenthaltsrecht entfernt. Es ist für das Wohl des Nachwuchses also stets besser, eine außergerichtliche Lösung zu erzielen. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sollten in Bezug auf die Umgangsregelung stets als das letzte Mittel anzusehen sein.

Fazit – Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind in der Umgangsregelung durchsetzbar

Hält sich ein Elternteil nicht an die vereinbarte Umgangsregelung und verweigert die Herausgabe der Kinder, lässt sich das Recht mittels Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchsetzen. Dies gilt vor allem dann, wenn der betreffende Elternteil kein Aufenthaltsrecht in Bezug auf den Nachwuchs hat.

Allerdings sind die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zuerst per Gerichtsbeschluss zu erwirken. Dazu ist ein Eilverfahren anzuordnen. Ohne diesen wird die Polizei nicht tätig. Damit Sie bei jenem Vorgehen nichts übersehen, sollten Sie sich im Vorfeld von einem Rechtsanwalt für Umgangsrecht bzw. Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.

Als Vorteil erweist sich ein Gespräch mit einer Fachkraft auch dann, wenn die Maßnahmen zur Umgangsregelung noch nicht getroffen wurden. So erfahren Sie, auf welche Aspekte Sie in Bezug auf die Umgangsregelung achten müssen und vermeiden Fehler.