Umgangsrecht und was es bedeutet

Es liegt an den getrennten Eltern selbst, im besten Fall gemeinsam eine Regelung für den Umgang mit dem Kind zu finden. Leider kommt es häufig vor, dass sich die Eltern nicht über die Umgangsgestaltung einigen können. Dieser Umstand ist oft gegeben, wenn sich die Eltern in böser Absicht getrennt haben und nicht in der Lage sind, ihre Streitigkeiten zum Wohle des Kindes beizulegen.

Im Allgemeinen ist es für die Entwicklung eines Kindes förderlich und positiv zum Kindeswohl beiträgt, Umgang mit beiden Elternteilen zu haben. Das Umgangsrecht hat hierbei die Funktion, auch nach der Trennung eines Paares dem Kind die Gelegenheit zu bieten, eine Beziehung zu beiden Elternteilen aufrecht zu erhalten. Durch den Umgang soll es beiden Eltern ermöglicht werden, an der Erziehung sowie an der Versorgung des Kindes teilhaben zu können und somit einen jeweiligen Beitrag zum Kindeswohl leisten zu können. Hierbei soll natürlich in erster Linie vermieden werden, dass das Kind sich von demjenigen Elternteil entfremdet, bei dem das Kind nicht lebt. Ganz im Gegenteil soll das Kind auch im Besonderen einen Einblick in die Lebensverhältnisse dieses Elternteils bekommen und an dessen Leben aktiv teilnehmen.

Ein Umgangsverbot kann nur durch einen gerichtlichen Beschluss verhängt werden. Diese Entscheidung muss begründet ausgesprochen werden, wenn das Gericht von einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls ausgeht.

Ganz konkret: Das Umgangsverbot

In einem aktuellen Fall hat das Bundesverfassungsgericht (BverfG) nach einem jahrelangen Rechtsstreit das Umgangsverbot für einen Vater bestätigt (Beschluss vom 25.04.2015, Az.: 1 BvR 3326/14). Laut dieses Beschlusses ist es dem Mann nur gestattet, einmal im Monat einen Brief an seinen elfjährigen Sohn zu schicken. Ausschlaggebend für das Umgangsverbot war hierbei mitunter die Tatsache, dass das Kind selbst keinen Umgang mit dem Vater wünsche. Mit Vehemenz habe der Junge zum Ausdruck gebracht, jeglichen Kontakt zum Vater vermeiden zu wollen. Erschwerend kam darüber hinaus hinzu, dass die Kindesmutter aufgrund der brüchigen familiären Umstände nicht in der Lage gewesen sei, dem Kind ein positives Vaterbild vermitteln zu können.

Trotz des, aus der Perspektive des Kindesvaters, ungünstigen gerichtlichen Beschlusses, sah das BVerfG seine Entscheidung durchaus gerechtfertigt und gab in der Gerichtsmitteilung zu Protokoll, dass die Grundrechte des Vaters (aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz) hierbei nicht verletzt würden. Im Fokus der Richter stand bei der Erteilung des Umgangsausschlusses das Kindeswohl, das bei einer gegenteiligen Entscheidung möglicherweise nicht mehr gesichert gewesen wäre.