Der zugrundeliegende Sachverhalt
Die getrenntlebenden Eltern üben das gemeinsame Sorgerecht für ihr dreijähriges Kind aus. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat das Kind bei der Mutter. Die Mutter verlangte vom Vater die Herausgabe des Reisepasses, doch dieser weigerte sich mit der Begründung, eine Entführung des Kindes durch die Mutter nach Kamerun zu befürchten. In erster Instanz wurde dem Herausgabe-Verlangen der Mutter stattgegeben, während in zweiter Instanz die Entscheidung des Amtsgerichts wieder aufgehoben wurde.
Das Oberlandesgericht Stuttgart konnte aufgrund der engen Verwurzelung der Mutter in Deutschland zwar keine Gefahr für eine potentielle Entführung erkennen, doch eine rechtliche Grundlage für den Herausgabe Anspruch der Mutter läge dennoch nicht vor. Daraufhin legte die Mutter des Kindes Rechtsbeschwerde beim BGH gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts ein.
Die Kinderreisepass Entscheidung des BGH
Die Richter des BGH sprachen der Mutter einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepass zu, obwohl es an einer expliziten Gesetzesgrundlage dafür fehlte. Für die Richter ergibt sich dieser Anspruch jedoch konkludent aus dem Sorge- und Umgangsrecht der Mutter. Denn hält sich ein Kind bei einem Elternteil auf, dann muss dieser auch in der Lage sein, das Umgangsrecht und die Personensorge für das Kind vollumfänglich auszuüben.
All die persönlichen Gegenstände und Dokumente, die der Elternteil für diesen Zweck benötigt, darf er vom anderen Elternteil herausverlangen. Zudem gelte für die Eltern untereinander die Verpflichtung zum sogenannten „Wohlverhalten“. Das bedeutet, die Eltern dürfen nichts tun, was die Beziehung des jeweils anderen Elternteils zum Kind beeinträchtigt oder verschlechtert.
Einzig die Besorgnis darüber, dass der den Kinderreisepass herausverlangende Elternteil seine elterlichen Befugnisse überschreitet und das Kind, beispielsweise durch eine Entführung, in Gefahr bringt, kann dem vollumfänglichen Umgangsrecht bzw. der Herausgabe des Kinderreisepass entgegenstehen.
Diese Gefahr besteht nach Ansicht der BGH Richter im vorliegenden Fall aber nicht, da die Mutter in Deutschland ihre Ausbildung macht. Der Kinderreisepass muss vom Vater also an die Mutter herausgegeben werden.
Fazit: Erstmalig hat der BGH mit diesem Beschluss klargestellt, auf welche rechtliche Grundlage sich der Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepass stützt. Diese ergibt sich aus dem Umgangsrecht und dem Sorgerecht der Eltern, da eine direkte Anwendung der familienrechtlichen Vorschriften nicht möglich ist.