Stabile Verhältnisse derzeit nur befristet
Die Herausnahme eines Kindes aus seiner Familie und die Unterbringung in eine Pflegefamilie ist zurecht das letzte Mittel zur Sicherung des Kindeswohls. Immerhin stellt diese Maßnahme einen erheblichen Eingriff in das Elternrecht der leiblichen Eltern dar. Deshalb findet die Unterbringung derzeit in den meisten Fällen auch nur befristet statt.
Wenn sich die Verhältnisse in der Herkunftsfamilie gebessert haben und eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen werden kann, wird das Pflegekind in die Herkunftsfamilie zurückgeführt. So verständlich die Erwägungen hinter dieser Praxis auch sein mögen, so hoch ist die daraus resultierende Belastung für das Pflegekind. Dieses verliert nicht nur einmal in seinem Leben seine Familie, sondern zweimal.
Denn ein Pflegekind wird häufig enge Beziehungen zu seiner Pflegefamilie aufbauen und diese als neue Familie betrachten. Für das Pflegekind ist die Rückführung deshalb häufig ein neues Drama. Die für die Entwicklung so wichtigen, stabilen sozialen Beziehungen lassen sich so nicht aufbauen.
Stärkere Beachtung des Kontinuitätsgrundsatzes
Der neue Gesetzesentwurf soll diese Situation nun verbessern. Konkret wird das Familiengericht bei seiner Entscheidung den sogenannten Kontinuitätsgrundsatz beachten müssen. Hierunter versteht man die Vorgabe, dass starke soziale Bindungen zwischen Pflegekind und Pflegefamilie, die nicht nur vorübergehend sind, bei der Entscheidung mitberücksichtigt werden müssen.
Hieraus ergibt sich jedoch noch keine Entscheidungsregel, nach der stets für den Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie entschieden werden muss. Vielmehr muss das Gericht eine umfassende Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vornehmen und das Elternrecht der Herkunftsfamilie einerseits sowie das Kindeswohl und den Kontinuitätsgrundsatz andererseits gegeneinander abwägen.
Schwierige Entscheidungen in der Praxis
Sorgerechtsentscheidungen gehören zu den schwierigsten Entscheidungen in der Praxis. Das Familiengericht ist hier auf die Mithilfe von Jugendamt, leiblichen Eltern, Pflegefamilie und häufig auch des Pflegekindes selbst angewiesen. Auch ein spezialisierte Rechtsanwälte für Familienrecht, die an solchen Verfahren beteiligt sind, müssen genau prüfen, welches Vorgehen für das Kind am besten ist.
Das setzt langjährige Expertise auf dem Gebiet des Familienrechts voraus, wie sie unsere Kanzlei Ihnen bietet. Trotz aller Bemühungen, die Entscheidung alleine am Kindeswohl auszurichten, ist es in der Praxis häufig sehr schwer, die für das Kindeswohl richtige Entscheidung zu finden. Denn gerade junge Pflegekinder befinden sich noch in der sozialen Entwicklung. Selbst enge Bindungen zur Pflegefamilie können vorübergehend sein, gleiches gilt andererseits für anfängliche Probleme im Verhältnis zwischen Pflegekind und Pflegefamilie.
Mehr Stabilität für das Pflegekind
Das Ziel des Gesetzesentwurfes ist es deshalb, stabile Verhältnisse für das Pflegekind zu schaffen, in denen es sich bestmöglich entwickeln kann. Bei der Entscheidung über die Herausnahme eines Kindes aus der Herkunftsfamilie soll deshalb von Anfang an festgelegt werden, ob der Entzug des Sorgerechts und die Unterbringung in eine Pflegefamilie befristet oder unbefristet erfolgen soll.
Bei einer unbefristeten Unterbringung haben Pflegefamilien gute rechtliche Möglichkeiten, das Sorgerecht für das Pflegekind auch dann weiter ausüben zu können, wenn sich die Verhältnisse in der Herkunftsfamilie gebessert haben.