Der Sachverhalt: Sorgerechtsentzug
In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall ging es um eine allein sorgeberechtigte Mutter, die sich vor dem OLG Karlsruhe dagegen wehrte, dass ihr das Sorgerecht für ihre Tochter entzogen und diese in einem Kinderheim untergebracht wurde. Das zuständige Gericht hatte diesen Sorgerechtsentzug für notwendig gehalten, da die Mutter gemeinsam mit ihrer Tochter bei ihrem neuen Lebensgefährten eingezogen war, welcher in der Vergangenheit wegen Kindesmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war.
Zwar stellte ein Gutachter fest, dass der Lebensgefährte sich derzeit in einer stabilen privaten und beruflichen Situation befände und er einen Missbrauch des Kindes daher für sehr unwahrscheinlich halte, doch das OLG Karlsruhe entschied sich dennoch für einen Sorgerechtsentzug.
Diese Entscheidung begründete das Gericht damit, dass die derzeitige positive Lebenssituation des Lebensgefährten vermutlich nicht von Dauer sein würde und das Missbrauchsrisiko für das Mädchen somit wieder stiege. Die Richter ordneten die Gefährdung der Tochter aufgrund der räumlichen Nähe zum Lebensgefährten der Mutter als zumindest hinreichend wahrscheinlich ein.
Die Kritik des BGH
Die Richter des XII. Zivilsenats des BGH verwiesen den Fall erneut an das OLG Karlsruhe, weil sie der Rechtsbeschwerde der Mutter gegen den Sorgerechtsentzug stattgegeben hatten. Zwar stimmten die Richter dem OLG dahingehend zu, dass grundsätzlich von einer Kindesgefährdung ausgegangen werden könnte, allerdings forderten die Bundesrichter bei einer so einschneidenden Maßnahme wie dem Sorgerechtsentzug, dass eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werde. Dies sei beim OLG Karlsruhe unterblieben.
Weiterhin kritisierten die obersten Richter, dass das OLG sich zu wenig mit den negativen Folgen, die der Sorgerechtsentzug, sowie die Unterbringung in einem Heim für das betroffene Kind mit sich brächten, beschäftigt hat.
Diese Folgen seien gemäß Gutachter aber erheblich gewesen und ständen in einem starken Kontrast zu dem momentan eher als niedrig zu bewertendem Risiko, dass das Kind bei seiner Mutter und deren Lebensgefährte zu Schaden kommt. Der BGH stufte den zum Schutze des Kindes ergriffenen Sorgerechtsentzug daher als unverhältnismäßig ein und verwies den Sorgerechtsentzug Fall zur erneuten Prüfung zurück an das OLG.