Ohne gemeinsame Kommunikation keine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge möglich

In dem vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht verhandelten Fall ging es um ein elfjähriges Mädchen, für welches die Mutter bisher das alleinige Sorgerecht innehatte. Doch nun beantragte der Vater das gemeinsame Sorgerecht und auch die Tochter befürwortete diesen Plan. Dennoch entschied sich das zuständige Gericht schlussendlich gegen ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern.

Und das, obwohl das Amtsgericht zunächst anders entschieden hatte. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ohne eine gemeinsame Kommunikation keine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge möglich sei. Gemeinsames Sorgerecht trotz massiv gestörter Kommunikation ist nicht im Interesse des betroffenen Kindes.

Sorgerechtsentscheidungen müssen stets im Hinblick auf das Kindeswohl getroffen werden

Zunächst beschloss das in erster Instanz zuständige Amtsgericht noch, dass die Eltern gemeinsam das Sorgerecht für ihre Tochter ausüben sollten. Dadurch sollte unter anderem die Beziehung zwischen Vater und Tochter vertieft und gestärkt werden. Auch die Eltern bekräftigten vor Gericht ihr Vorhaben, ihre Kommunikation untereinander verbessern zu wollen. Diesen Plan konnten die Eltern jedoch nicht erfolgreich in die Tat umsetzen.

Vielmehr zerstritten sich die Eltern immer mehr. Die Streitigkeiten wurden so schlimm, dass auch die Tochter unter dieser Situation zu leiden begann. Das Kind begann Auffälligkeiten im Verhalten gegenüber den Eltern zu zeigen.

Daraufhin beantragte die Mutter vor Gericht erneut das alleinige Sorgerecht. Das Oberlandesgericht positionierte sich nach den neuesten Entwicklungen in der familiären Dynamik erneut zu dieser Frage. Die nachhaltige und schwerwiegende Kommunikationsstörung der Eltern veranlasste das OLG zu der Annahme, dass das Kind enorm belastet würde, sollte das Gericht an der gemeinsamen Sorge der Eltern festhalten.

Gemeinsames Sorgerecht würde nur in dem Fall Sinn machen, wenn sich die getrennten Eltern in der notwendigen und gebotenen Weise miteinander über die Belange des Kindes austauschen können. Dies sahen die Richter im vorliegenden Fall allerdings nicht als gegeben an. Dabei beriefen sie sich auch auf Berichte des Jugendamtes, die von den verbalen Auseinandersetzungen der Eltern berichteten.

Kindeswohl in allen Sorgerechtsbelangen an oberster Stelle

Ist die Kommunikation zwischen den getrenntlebenden Eltern derart gestört, dass diese sich nicht mehr vernünftig über die Erziehung ihres Kindes austauschen können, dann macht ein gemeinsames Sorgerecht keinen Sinn. Denn bei allen Sorgerechtsbelangen sollte laut Familienrecht stets das Kindeswohl im Vordergrund stehen.