Was ist eine Einbenennung und wann ist sie sinnvoll?
Die Namensänderung eines Kindes, das dadurch den Familiennamen eines Elternteils verliert, muss in jedem Fall bewilligt werden. Verweigert der andere Elternteil die Zustimmung, um z.B. die Bindung zu seinem Kind nicht zu verlieren, so kann vor Gericht eine Einbenennung beantragt werden. Dann ersetzt die Zustimmung des Gerichts die Einwilligung des anderen Elternteils.
Fühlt sich das Kind aus erster Ehe beispielsweise nicht richtig in die neue Familie integriert oder gar ausgeschlossen, so kann eine Namensänderung helfen. Aber in welchen Fällen bewilligt das Gericht eine solche Einbenennung?
BGH stützt sich auf Kindeswohlgefährdung
Der BGH entschied 2005, dass eine solche Einbenennung erst dann in Betracht gezogen werden soll, wenn konkrete Umstände auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten. Diese strenge Auslegung des § 1618 BGB, der die Einbenennung regelt, beruht auf der Begründung, dass die Bindung des Kindes zu seinem Elternteil erhalten und geschützt werden soll. Eine Namensänderung gegen die Einwilligung des Elternteils stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Elternrecht dar.
Diese hohe Schwelle für die Erforderlichkeit einer Einbenennung hat das OLG Frankfurt in einem Beschluss jedoch nun herabgesetzt.
OLG Frankfurt lässt Einbenennung jetzt früher zu
Das OLG Frankfurt entschied, dass nicht erst eine Kindeswohlgefährdung vorliegen muss, um eine Namensänderung vorzunehmen. Erforderlich soll nach § 1618 BGB eine Einbenennung dann sein, wenn sie zum Wohle des Kindes beiträgt. Damit stützt sich das OLG Frankfurt auf den eindeutigen Wortlaut der Norm, die eben von keiner Kindeswohlgefährdung spricht.
Wünscht sich das Kind selbst die Namensänderung und kann ermittelt werden, dass „die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint“, so reicht dies für die Durchführung einer Einbenennung aus. Nicht ausreichen würde es dagegen, wenn es für die Familie und das Kind nur förderlich oder zweckmäßig wäre. Diese Schwelle wird weiterhin als zu niedrig angesehen und erscheint zu dem Eingriff in das Elternrecht nicht verhältnismäßig.
Konkrete Familiensituation ist zu berücksichtigen
Zu beachten ist, dass in den meisten Entscheidungen im Familienrecht der konkrete Einzelfall und die familiäre Situation zu berücksichtigen sind. In dem vorliegenden Fall des OLG Frankfurt hatte der Vater seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zur Tochter. Die Mutter hatte das alleinige Sorgerecht.
Hinzu kam, dass sich die Tochter durch die Verschiedenheit des Namens zu der restlichen Familie belastet fühlte und sich selbst die Namensänderung ausdrücklich wünschte. Zwar trug der Vater vor, dass er sich in einer schwierigen Lebenssituation befand und er durch die Verbindung zur Tochter Halt fand. Dennoch entschied sich das Gericht in Anbetracht der Persönlichkeitsrechte des Kindes und seiner Belastung für die Vornahme der Einbenennung.