Der Fall

Ein geschiedenes Ehepaar, das gemeinsam zwei Kinder hat, stritt vor Gericht über Fragen des Sorgerechts. Beide Kinder leben nach der Scheidung bei der Mutter und diese besitzt auch, mit Zustimmung des Vaters, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Nachwuchs. Fragen des väterlichen Umgangsrechts wurden in mehreren Vergleichen verhandelt, in deren Rahmen auch eines der Kinder persönlich angehört wurde.

Doch als die Mutter im Mai 2017 die gesamte elterliche Sorge beantragte, wurde dies vonseiten des Vaters abgelehnt. Im Zuge des Antrags auf alleiniges Sorgerecht der Mutter bestellte das Gericht einen Verfahrensbeistand und entschied mit Unterstützung des Jugendamtes, der Mutter das alleinige Sorgerecht zuzusprechen. Eine Anhörung der Kinder fand nicht statt. Diese Entscheidung veranlasste den Vater dazu, die Aufhebung des Beschlusses auf alleiniges Sorgerecht der Mutter zu beantragen.

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken

Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des zuständigen Familiengerichts wieder auf und forderte dieses auf, erneut in dieser Sache zu entscheiden. Die Aufhebung des familienrechtlichen Beschlusses begründete das OLG Saarbrücken damit, dass das Gericht die Anhörung der Kinder unterlassen und damit einen schwerwiegenden rechtlichen Mangel ausgelöst hat. Denn gemäß des § 159 Abs. 2 FamFG ist ein Kind, welches noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich vom zuständigen Familiengericht anzuhören, wenn der Wille oder die Bindungen des Kindes für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung sein könnten.

Das Kind kann Entscheidendes zu Fragen des Sorgerechts beitragen und es ist außerdem wichtig, dass das Gericht sich ein persönliches Bild vom betroffenen Kind machen kann. Nur durch eine persönliche Anhörung hat das Kind die Möglichkeit, die Beziehungen zu beiden Elternteilen ausführlich darzulegen.

Allein die Tatsache, dass ein Kind bereits im Rahmen der Vergleiche im Januar 2016 angehört wurde, ist keine Rechtfertigung für das Unterlassen einer erneuten Anhörung beider Kinder im aktuellen Verfahren.

Persönliche Anhörung von Kindern ab einem Alter von drei Jahren

Damit der tatsächliche Wille von Kindern in einem Sorgerechtsstreit ermittelt werden kann, sieht die ständige Rechtsprechung vor, dass ein Kind ab einem Alter von drei Jahren in einer persönlichen Anhörung gehört werden soll. Obwohl das Kind bzw. die Kinder im strittigen Sorgerechtsverfahren schon älter als drei Jahre waren, ist eine persönliche Anhörung unterblieben. Nur unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Kind über drei Jahren nicht an solch einer Anhörung teilnehmen, ohne dass dies rechtliche Folgen hat.