Was ist ein Streitwert?

Ganz allgemein wird ein Streitwert in einem gerichtlichen Prozess als monetärer Ausdruck des Streitgegenstandes verwendet. Sowohl die Begriffe des Streitwerts, des Verfahrenswerts und des Gegenstandswerts beschreiben im Grunde genommen die gleiche Sache. Sie unterscheiden sich nur hinsichtlich des zugrundeliegenden Rechtsgebiets bzw. Verfahrens. Handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, dann stößt man in der Regel auf den Streitwert. Liegt hingegen ein außergerichtliches Verfahren vor, ist der Gegenstandwert die passende Bezeichnung.

Besondere Begrifflichkeiten im Familienrecht

Im Jahr 2008 gab es eine Reform des Familienrechts, innerhalb derer auch viele Begrifflichkeiten familienrechtlicher Verfahren angepasst und neu gewählt wurden. In familienrechtlichen gesetzlichen Auseinandersetzungen ist seit dem Jahr 2008 nicht mehr von „Klägern“, „Beklagten“ und „Klage“ die Rede, sondern vielmehr von „Antragssteller“, „Antragsgegner“ und „Antrag“. Verhandlungen in familienrechtlichen Angelegenheiten werden zudem nicht mehr als „Prozess“, sondern als „Verfahren“ bezeichnet. Dementsprechend nennt man den Streitwert in einem familienrechtlichen Verfahren auch Verfahrenswert.

Der Verfahrenswert bei einer Scheidung

Unter dem Verfahrenswert versteht man nach § 43 Abs. 1 des FamGKG die Berechnungsgrundlage für die Kosten bei einer Scheidung. Es handelt sich bei ihm nicht um einen feststehenden Betrag, vielmehr wird der Verfahrenswert für jedes Scheidungsverfahren individuell berechnet. Um den Streitwert, bzw. den Verfahrenswert genau zu ermitteln, betrachtet man das monatliche Nettoeinkommen beider Eheleute.

Dieses Nettoeinkommen wird mit dem Faktor drei multipliziert und bildet damit die Grundlage des Verfahrenswerts. Für den Versorgungsausgleich kommt zusätzlich pro Rentenanwartschaft ein Betrag in Höhe von 10 % des Verfahrenswertes für die Scheidung. Das Ergebnis dieser Berechnung stellt den vorläufigen Verfahrenswert dar. Dieser wiederum bildet die Basis für die zu zahlenden Gerichtskosten. Diese müssen übrigens beglichen werden, damit das Scheidungsverfahren überhaupt beginnen kann.

Im Laufe der Scheidung können durch sogenannte Scheidungsfolgesachen noch zusätzliche Regelungsinhalte hinzukommen, welche den Verfahrenswert erhöhen.

Wer die Kosten für die Scheidung nicht aus eigener Kraft begleichen kann, der kann sich um Verfahrenskostenhilfe bzw. um Prozesskostenhilfe bemühen. Dieser Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besteht gemäß §§ 114 ff. ZPO dann, wenn eine Partei die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder lediglich ratenweise aufbringen kann und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist.