Wann kann im Falle einer Scheidung Verfahrenskostenhilfe beantragt werden?

Bei der Verfahrenskostenhilfe handelt es sich um eine staatliche Fürsorgeleistung, die dann zum Tragen kommt, wenn die finanziellen Mittel der Betroffenen nicht ausreichen, um Gericht und Scheidungsanwalt zu bezahlen. Bewilligt wird die finanzielle Unterstützung dann, wenn eine Bedürftigkeit vorliegt.

Eine Bedürftigkeit wird dann bejaht, wenn eine Person entsprechend seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Prozess aufzubringen. Die finanzielle Situation des Antragstellers wird beleuchtet und entschieden, ob die Kosten übernommen werden oder nicht.

Alternativ kann auch eine Ratenzahlung angeordnet werden. Sollte sich die wirtschaftliche oder persönliche Situation zum Positiven hin verändern, und sei es auch nur um 100 Euro monatlich, muss das zuständige Gericht darüber informiert werden.

Bei abgewiesenem Scheidungsantrag bleibt ein Kostenrisiko

Wurde der Antrag auf Scheidung vom Familiengericht abgewiesen, beispielsweise weil die Eheleute noch nicht lange genug getrennt sind, verbleibt das Risiko, für die Kosten des gegnerischen Anwalts aufzukommen, beim Antragssteller. Selbst dann, wenn diesem Verfahrenskostenhilfe zusteht.

Das Scheidungsverfahren muss Aussicht auf Erfolg haben

Damit die Verfahrenskostenhilfe bei einem Scheidungsverfahren bejaht werden kann, muss das angestrebte Verfahren, also die Scheidung, Aussicht auf Erfolg haben. In der Praxis bedeutet das, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung dem ersten Anschein nach vorliegen müssen.

Wie und wo wird Verfahrenskostenhilfe beantragt?

Damit Verfahrenskostenhilfe bejaht werden kann, muss diese explizit beantragt werden. Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe können Sie vor dem Einreichen des Scheidungsantrags ausfüllen und versenden oder gemeinsam mit dem Antrag auf Scheidung beim zuständigen Familiengericht einreichen.

Außerdem müssen Sie ein zugehöriges Formular ausfüllen, in welchem Sie Ihre wirtschaftliche Situation darlegen. Dieses Formular können Sie auf den Justizportalen der Bundesländer oder den Internetauftritten der meisten Gerichte herunterladen. Selbstverständlich können Sie auch Rat bei einem Rechtsanwalt für Familienrecht oder einer staatlichen Beratungsstelle im Hinblick darauf suchen, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe zusteht.

Hier empfiehlt es sich, zunächst das örtlich zuständige Amtsgericht aufzusuchen, um einen Beratungshilfeschein zu erhalten. Zu diesem Zweck müssen Sie dem Gericht Ihre Einkommensbelege und weitere Unterlagen einreichen. Erhalten Sie den Beratungshilfeschein, dann können Sie sich mit einem Eigenanteil von nur 15 Euro von einem Anwalt beraten lassen.