Blitzscheidung – Einvernehmlichkeit kann die Verfahrensdauer enorm beschleunigen

Das Wichtigste vorab: Der Gesetzgeber hat in § 1566 BGB festgelegt, dass auch dann, wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen, zwischen der endgültigen Trennung der Eheleute und dem Scheidungsausspruch mindestens ein Jahr vergangen sein muss, das sog. Trennungsjahr.

Eine echte „Blitzscheidung“ schon kurz nach der Trennung ist daher im Regelfall in Deutschland nicht möglich (Ausnahme: Härtefall, siehe dazu unten).

Allerdings kann die Dauer eines Scheidungsverfahrens trotzdem dadurch enorm beschleunigt werden, dass die Ex-Partner sich über die Scheidung an sich und die wichtigsten Eckpunkte der Folgesachen einig sind. Denn werden Streitigkeiten vermieden und einige Folgesachen ggf. schon außergerichtlich geregelt, dann spart dies wertvolle Zeit.

Zudem können Sie während des Trennungsjahres bereits alle für die Scheidung benötigten Unterlagen zusammenstellen und Ihre gegenseitigen Rentenansprüche klären. Dadurch können später Folgesachen sowie der Versorgungsausgleich schneller abgewickelt werden.

Sie und Ihr Ex-Partner können auch gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt für Familienrecht eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen, in welcher Sie Angelegenheiten wie den Zugewinnausgleich, die Aufteilung von Hausrat oder einer gemeinsamen ehelichen Wohnung, Ehegattenunterhalt oder Fragen des Umgangs- und Sorgerechts bereits vorab regeln können.

Beschleunigte Scheidung durch Online-Übermittlung wichtiger Unterlagen

Ein Scheidungsverfahren kann auch dadurch beschleunigt werden, dass die Kommunikation mit dem Rechtsanwalt im Vorfeld des eigentlichen Scheidungsverfahrens online oder telefonisch abgewickelt wird. Alle für den Scheidungsantrag notwendigen Unterlagen können per E-Mail an den Scheidungsanwalt übermittelt werden, wodurch die Mandanten wiederum wertvolle Zeit sparen.

Was ist eine Härtefallscheidung?

Anders als bei einer „herkömmlichen“ Scheidung kann eine Härtefallscheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres vollzogen werden. Allerdings ist diese Form der Scheidung ein absoluter Ausnahmefall im deutschen Recht.

Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kommt eine Härtefallscheidung dann in Betracht, wenn die Weiterführung der ehelichen Gemeinschaft einem der Ehegatten nicht mehr zuzumuten ist. Es muss also neben den allgemeinen Scheidungsvoraussetzungen ein besonders wichtiger Grund für die beschleunigte Scheidung gegeben sein, der in der Person bzw. im Verhalten des anderen Ehepartners liegt.

Wie Ihr Rechtsanwalt Ihnen erläutern kann, müssen die Umstände des wichtigen Grundes detailliert dargelegt werden. Gründe, bei denen eine Härtefallscheidung in der Vergangenheit bereits bejaht wurde, sind beispielsweise eine Misshandlung des Ehepartners während der Ehe, eine sexuelle Erniedrigung durch den anderen Ehegatten oder ein „Vertrinken“ des Familienunterhalts.

Ob ein Härtefall aber tatsächlich vorliegt, wird von den zuständigen Richtern je nach Einzelfall entschieden. Der konkrete Sachvortrag zu den unzumutbaren Umständen ist daher in einem solchen Verfahren sehr wichtig.

Näheres hierzu können wir Ihnen gerne im Rahmen eines Beratungstermins in unserer Fachanwaltskanzlei für Familienrecht erläutern.