Diese Tatsache lässt das Bewerben solch einer Scheidungsform in wettbewerbsrechtlicher Sicht als bedenklich erscheinen lassen.
Mündlicher Termin für die Scheidung ist ein Muss
Auf die Ehe-Scheidung sind die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden. Dies betrifft auch die Vorschrift, dass eine mündliche Verhandlung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens abgehalten werden muss. Der mündlichen Verhandlung wird im Familienrecht eine große Bedeutung beigemessen. Das kann man daran erkennen, dass gemäß § 128 I FamFG das zuständige Familiengericht das persönliche Erscheinen der Beteiligten bei einer Scheidung in jedem Fall anordnen soll. Eine reine Online-Scheidung ist nach deutschem Recht also nicht möglich. Bei der als Online-Scheidung beworbenen Leistung handelt es sich lediglich um ein Angebot, den Großteil der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant online abzuwickeln.
Mögliche Irreführung potenzieller Mandanten
Die Verwendung des Begriffs Online-Scheidung kann für Verbraucher, die auf der Suche nach einem Scheidungsanwalt sind, irreführend sein und dadurch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind im Rahmen von Werbung Handlungen als irreführend einzuordnen, die unwahre Angaben enthalten. Bei der Verwendung des Begriffs Online-Scheidung ist anzunehmen, dass der „Durchschnittsverbraucher“, auf dessen Verständnis hier abzustellen ist, davon ausgeht, das Haus für eine derartige Scheidung nicht verlassen zu müssen.
Davon, dass scheidungswillige Eheleute in jedem Fall persönlich vor Gericht erscheinen müssen, hat der „Durchschnittsverbraucher“ in der Regel keine Ahnung. Daher kann durch die Verwendung des Begriffs Online-Scheidung von einer Irreführung potenzieller Mandanten ausgegangen werden. Zusätzlich können Werbeversprechen wie „schnell“ oder „günstig“ den falschen Eindruck verstärken.
Bei Verwendung des Begriffs „günstig“ ist zudem besondere Vorsicht geboten. Denn auch bei der Werbung für eine Online-Scheidung geht es darum, ein Mandat für ein gerichtliches Verfahren zu erhalten. Hierfür sind die Kosten stets gleich hoch. In diesem Zusammenhang kann also nicht von günstigeren Verfahrenskosten gesprochen werden.
Werbung mit Online-Scheidung verstößt gegen UWG
Da der Verbraucher durch die Verwendung des Begriffs Online-Scheidung den fälschlichen Eindruck erhält, dass eine Scheidung ohne die Anwesenheit des Mandanten über die Bühne gebracht werden kann, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Dies gilt vor allem für den Fall, wenn die Scheidung zusätzlich als „günstig“ oder „besonders schnell“ beworben wird.