Im Vorfeld über die Kosten der Scheidung und deren Bezahlung informieren

Auch wenn Paare, die sich bereits für eine Trennung entschieden haben, die Scheidung so schnell wie möglich über die Bühne bringen möchten, sollten diese sich vor dem Einreichen des Scheidungsantrags über die Bezahlung des Scheidungsverfahrens Gedanken machen. Denn auch als Hartz 4-Empfänger gibt es Mittel und Wege, um die Kostenlast deutlich zu reduzieren.

Der ideale Weg, um mehr über den Ablauf der Scheidung an sich sowie die eigenen Ansprüche zu erfahren ist die Inanspruchnahme eines Beratungshilfescheins und die daraus resultierende Erstberatung durch einen Scheidungsanwalt. Als Hartz 4-Bezieher können Sie diesen Beratungsschein bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht erhalten.

Verfahrenskostenhilfe beantragen

Mit einer Erstberatung allein, ist es in Bezug auf ein Scheidungsverfahren nicht getan. Denn neben einer außergerichtlichen Beratung beinhaltet eine Scheidung mindestens einen persönlichen Gerichtstermin und die umfassende Beratung und Betreuung durch einen Rechtsanwalt. Eine kostenlose Scheidung kann theoretisch mittels staatlicher Verfahrenskostenhilfe erreicht werden.

Grundsätzlich kann die Verfahrenskostenhilfe aber auch gar nicht sowie mit oder ohne Ratenzahlung genehmigt werden.

In der Regel haben Hartz 4-Empfänger einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung, so dass sämtliche Gebühren für das Scheidungsverfahren von der Gerichtskasse getragen und nicht zurückgezahlt werden müssen.

Auch Personen mit einem relativ geringen Einkommen können Verfahrenskostenhilfe beantragen. Auf diese Weise kann eine kostenlose Scheidung mit Hartz 4 realisiert werden.

Um diese Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, müssen Sie das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ausfüllen und unterschreiben. Als Anlage sollten Nachweise über Ihre Einkünfte beigefügt werden. Das Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Familiengericht.

Kostenlose Scheidung durch Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung?

Wer eine entsprechende Rechtsschutzversicherung hat oder über die Rechtsschutzversicherung des Noch-Ehepartners mitversichert ist, der kann diese Versicherung zur Finanzierung der Erstberatung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Die Verfahrenskosten des Scheidungsverfahrens sind jedoch nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckt, sondern müssen selbst bezahlt werden. Eine kostenlose Scheidung kann also auf diese Weise nicht erreicht werden.

Durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen können die Kosten für eine Scheidung aber leichter aufgebracht werden, sollte Ihnen keine Verfahrenskostenhilfe zustehen.

Zusätzlich können Scheidungskosten dadurch eingespart werden, dass eine einvernehmliche Scheidung angestrebt wird. Bei dieser Scheidung muss nur einer der Ex-Partner einen Scheidungsanwalt beauftragen.

Wünschen sie weitere Informationen, so können Sie gerne unseren Rechtsanwalt für Familienrecht in Köln kontaktieren.