Denn auch ohne Ehevertrag gelten Regeln. Wer heiratet, entscheidet sich nicht gegen eine rechtliche Regelung, sondern zunächst für die gesetzlichen Regelungen des Familienrechts. Ob ein Ehevertrag sinnvoll ist, hängt deshalb vor allem von einer Frage ab: Passen diese gesetzlichen Regelungen zu Ihrer persönlichen Lebensplanung und Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen?

Für viele Paare ist das durchaus der Fall. Andere sollten bestimmte Punkte individuell regeln.

Übersicht:

Was gilt, wenn wir keinen Ehevertrag schließen?

Ohne Ehevertrag leben Ehepaare grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet nicht, dass mit der Hochzeit plötzlich alles beiden gemeinsam gehört – jeder Ehepartner behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen und kann auch während der Ehe eigenes Vermögen erwerben.

Erst wenn die Zugewinngemeinschaft endet – insbesondere bei einer Scheidung – wird betrachtet, wie sich das Vermögen beider Ehepartner während der Ehe entwickelt hat. Hat ein Ehepartner einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, kann daraus ein Anspruch auf Zugewinnausgleich entstehen.

Nicht das gesamte Vermögen wird bei einer Scheidung geteilt. Vereinfacht gesagt wird vielmehr die unterschiedliche Vermögensentwicklung während der Ehe ausgeglichen.

Bekommt mein Ehepartner durch die Hochzeit die Hälfte meines Vermögens?

In meiner Beratung begegnet mir immer wieder die Vorstellung, dass dem Ehepartner mit der Hochzeit automatisch die Hälfte des vorhandenen Vermögens gehört. Das ist nicht der Fall.

Vermögen, das Ihnen bereits vor der Eheschließung gehört, bleibt grundsätzlich Ihr Vermögen. Bei einem späteren Zugewinnausgleich wird sein Wert als Anfangsvermögen berücksichtigt (§ 1374 BGB).

Ein vereinfachtes Beispiel: Partner A startet mit 50.000 € Vermögen in die Ehe und besitzt bei deren Ende 250.000 € – Zugewinn: 200.000 €. Partner B hatte zu Beginn und am Ende kein Vermögen. Die Differenz der Zugewinne beträgt 200.000 €, daraus kann sich eine Ausgleichsforderung von 100.000 € ergeben.

In der Praxis kann die Berechnung deutlich komplexer sein – Schulden, Schenkungen, Erbschaften und die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände spielen dabei eine wichtige Rolle.

Was kann in einem Ehevertrag geregelt werden?

Ehevertrag bedeutet nicht automatisch Gütertrennung – auch das wird häufig verwechselt. Ehepartner können die gesetzlichen Regelungen vielmehr gezielt an ihre eigene Situation anpassen (§ 1408 BGB):

  • Zugewinnausgleich: kann verändert oder für bestimmte Vermögenswerte ausgeschlossen werden
  • Unterhalt: Regelungen zum nachehelichen Unterhalt sind innerhalb der rechtlichen Grenzen möglich
  • Versorgungsausgleich: der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Altersvorsorge kann unter bestimmten Voraussetzungen individuell geregelt werden
  • Unternehmen und Immobilien: können bei der Gestaltung des Zugewinnausgleichs besonders berücksichtigt werden
  • Güterstand: statt der Zugewinngemeinschaft ist z. B. Gütertrennung möglich

Interessant ist dabei oft die modifizierte Zugewinngemeinschaft: Statt den gesetzlichen Güterstand vollständig abzuschaffen, werden nur die Punkte verändert, die für das jeweilige Paar tatsächlich relevant sind – etwa nur das Unternehmen oder nur eine bestimmte Immobilie oder nur im Falle der Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt, was steuerrechtliche und erbrechtliche Vorteile haben kann.

Wann ist ein Ehevertrag besonders sinnvoll?

1. Einer von uns ist selbstständig oder Unternehmer.

Steigt der Wert eines Unternehmens während der Ehe deutlich, kann diese Wertsteigerung für den Zugewinnausgleich relevant werden – auch wenn das Geld gar nicht verfügbar ist, weil es im Betrieb gebunden bleibt.

Ein Ehevertrag kann vorsehen, dass das Unternehmen beim Zugewinnausgleich gesondert behandelt wird, ohne die gesetzlichen Regelungen insgesamt auszuschließen.

Sollten Sie Unternehmer sein, interessiert Sie vielleicht auch der Artikel: Ehevertrag: Unternehmerinnen, Unternehmer aufgepasst!.

2. Wir bringen sehr unterschiedlich viel Vermögen mit, oder einer besitzt eine Immobilie.

Große Vermögensunterschiede allein machen deshalb noch keinen Ehevertrag notwendig.

Relevant können aber insbesondere die weitere Wertentwicklung während der Ehe und bei Immobilien praktische Fragen sein: Wer bedient ein bestehendes Darlehen? Wer finanziert Modernisierungen? Soll die Immobilie in der Familie bleiben?

Sinnvoll ist zudem, zu Beginn der Ehe nachvollziehbar festzuhalten, welches Vermögen wem gehörte – das erspart spätere Streitigkeiten über das Anfangsvermögen.

3. Einer von uns wird wegen der Kinder beruflich zurückstecken.

Ein Ehevertrag sollte nicht nur das Vermögen des wirtschaftlich stärkeren Partners schützen. Reduziert ein Partner die Arbeitszeit oder scheidet mehrere Jahre aus dem Beruf aus, um Kinder zu betreuen, kann das langfristige finanzielle Nachteile verursachen – beim Einkommen, der beruflichen Entwicklung und der Altersvorsorge.

Eine ausgewogene Vertragsgestaltung sollte auch diese Folgen berücksichtigen. Gerade daran zeigt sich: Ein Ehevertrag muss kein reines Vermögensschutz-Instrument sein, er kann ebenso gemeinsam getroffene Lebensentscheidungen wirtschaftlich fair abbilden.

4. Wir haben unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder leben im Ausland.

Hier stellen sich zusätzliche Fragen: Welches Recht gilt für die Ehe? Was geschieht bei einem späteren Umzug ins Ausland? Welche Auswirkungen hätte eine Trennung oder Scheidung in einem anderen Staat? Das sollte frühzeitig geprüft werden.

Wann braucht man eher keinen Ehevertrag?

Ein Ehevertrag ist kein Pflichtprogramm vor der Hochzeit. Haben beide Partner ähnliche wirtschaftliche Verhältnisse, vergleichbare Einkommen, keine größeren Vermögenswerte oder Unternehmen – und passt das gesetzliche Ergebnis zur gemeinsamen Lebensplanung –, kann die gesetzliche Regelung vollkommen ausreichend sein.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht: „Sollten wir vor der Hochzeit unbedingt einen Ehevertrag abschließen?“Sondern: „Was würde ohne Ehevertrag für uns gelten – und entspricht dieses Ergebnis dem, was wir beide für angemessen halten?“

Wenn die Antwort darauf Ja lautet, besteht möglicherweise gar kein Regelungsbedarf.

Was kostet ein Ehevertrag?

Ein Ehevertrag muss grundsätzlich notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB). Notarkosten entstehen daher bei jedem Ehevertrag. Hinzukommen können Anwaltskosten, wenn Sie sich anwaltlich beraten lassen oder den Vertrag anwaltlich gestalten bzw. prüfen lassen.

Die Notarkosten sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem sogenannten Geschäftswert. Bei einem umfassenden Ehevertrag spielt dafür grundsätzlich das gegenwärtige Vermögen beider Partner eine wesentliche Rolle. Verbindlichkeiten werden nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt (§ 100 GNotKG).

Die Anwaltskosten können sich nach dem Gegenstandswert richten, wenn nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet wird. Ihre Höhe hängt zusätzlich davon ab, welche anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist – etwa eine Beratung, die Prüfung eines Vertragsentwurfs oder die Gestaltung des Ehevertrags. Alternativ kann eine individuelle Vergütungsvereinbarung, beispielsweise auf Stundenbasis, getroffen werden.

Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet und vertritt nicht die Interessen eines einzelnen Ehepartners. Gerade bei größeren Vermögenswerten, einem Unternehmen, Immobilien oder deutlichen wirtschaftlichen Unterschieden kann es daher sinnvoll sein, sich vorab individuell anwaltlich beraten zu lassen.

Die folgende Übersicht gibt eine erste Orientierung, in welcher Größenordnung sich Notar- und Anwaltskosten bei unterschiedlichen Gegenstands- bzw. Geschäftswerten bewegen können:

Beispielhafte Kosten eines Ehevertrags

Gegenstands-/ Geschäftswert Notarkosten ca.* Anwaltskosten ca.**
10.000 € 179 € 1.188 €
25.000 € 274 € 1.678 €
50.000 € 393 € 2.446 €
100.000 € 650 € 3.156 €
250.000 € 1.273 € 4.722 €
500.000 € 2.225 € 6.721 €

* Notarkosten: Die Beispielwerte enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, jedoch keine individuell anfallenden Auslagen. Grundlage ist die gesetzlich vorgesehene Beurkundungsgebühr nach dem GNotKG. Für die Korrektheit der Notarkosten wird rein vorsorglich keine Gewähr übernommen, da diese durch den Notar festgesetzt werden.

** Anwaltskosten: Die Beispielwerte basieren auf einer 1,5-fachen Gebühr nach dem RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die tatsächlichen Kosten können je nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit abweichen.

Fazit: Ehevertrag – Ja oder Nein?

Für viele Paare lautet die richtige Antwort nicht pauschal Ja oder Nein. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Regelungen zu Ihrer Beziehung, Ihrem Vermögen und Ihrer gemeinsamen Lebensplanung passen.

Das Ergebnis einer Beratung muss dabei nicht zwangsläufig ein Ehevertrag sein – es kann ebenso die Erkenntnis sein, dass die gesetzlichen Regelungen für Ihre Situation bereits gut passen.

Sie müssen deshalb vor einer Beratung noch nicht wissen, ob Sie überhaupt einen Ehevertrag brauchen. Genau das kann der erste Schritt sein: zu prüfen, welche gesetzlichen Regelungen für Ihre Ehe gelten würden und ob diese zu Ihrer gemeinsamen Lebensplanung passen.

FAQ’s zum Ehevertrag

Nein. Der Gestaltungsspielraum ist erheblich, aber nicht unbegrenzt. Sehr einseitige Vereinbarungen können rechtlich problematisch sein – etwa wenn zentrale Scheidungsfolgen ausgeschlossen werden und ein Partner dadurch unangemessen benachteiligt wird.

Ob eine Vereinbarung wirksam ist, hängt nicht allein davon ab, ob beide unterschrieben haben, sondern unter anderem auch vom Inhalt und den persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehepartner. Gerade bei Unterhalt, Altersvorsorge oder familiärer Arbeitsteilung sollte der Vertrag zur tatsächlichen Lebensplanung passen.

Nein. Man kann ihn mit anderen Vorsorgeentscheidungen vergleichen: Auch wer ein Testament verfasst, geht nicht davon aus, dass morgen etwas passiert.

Im Gegenteil – die Beschäftigung mit einem Ehevertrag führt oft dazu, dass Paare erstmals sehr konkret über Geld, Kinder, berufliche Entscheidungen und gegenseitige Absicherung sprechen. Ein guter Ehevertrag soll nicht einen Partner absichern und den anderen ausschließen, sondern zum gemeinsam geplanten Lebensmodell passen.

Ja, sowohl vor als auch während der Ehe. Die Hochzeit ist keine Ausschlussfrist. Trotzdem lohnt sich die frühzeitige Beschäftigung damit, weil sich vor der Hochzeit meist in Ruhe besprechen lässt, welche Vorstellungen beide von Vermögen, Beruf, Kindern und gegenseitiger Absicherung haben.

Ändern sich die Lebensverhältnisse später wesentlich, lässt sich auch ein bestehender Vertrag überprüfen und anpassen.

Ja, sowohl vor als auch während der Ehe. Die Hochzeit ist keine Ausschlussfrist. Trotzdem lohnt sich die frühzeitige Beschäftigung damit, weil sich vor der Hochzeit meist in Ruhe besprechen lässt, welche Vorstellungen beide von Vermögen, Beruf, Kindern und gegenseitiger Absicherung haben.

Ändern sich die Lebensverhältnisse später wesentlich, lässt sich auch ein bestehender Vertrag überprüfen und anpassen.

Als Fachanwalt für Familienrecht in Köln berate ich Sie dazu, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eine Eheschließung in Ihrer konkreten Situation hat und an welchen Stellen eine individuelle Regelung sinnvoll sein kann.

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick (Stand: August 2026) und ersetzt keine Beratung im konkreten Einzelfall.