2023-03-31T14:32:30+02:00
Kanzlei Landucci in Köln

Ihr Rechtsanwalt für Umgangsrecht in Köln

Rechtliche Beratung und Vertretung vom Anwalt für Umgangsrecht in Köln – egal ob Umgangsverfahren, Umgangsgestaltung, Besuchsplanung oder begleiteter Umgang.

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Landucci Rechtsanwalt Umgangsrecht Köln
Rechtsanwalt für Umgangsrecht in Köln

Fachanwalt Giuseppe M. Landucci

Anwalt & Fachanwalt für Umgangsrecht in Köln

Das Umgangsrecht regelt den Kontakt mit Kindern

Durch das Umgangsrecht haben beide Eltern Anspruch, an der Erziehung und Versorgung des Kindes teilhaben zu können.

Es geht hierbei vor allem um das Kindeswohl. Es soll vermieden werden, dass das Kind sich von dem Elternteil entfremdet, bei dem es nicht lebt. Das Kind soll auch einen Einblick in die Lebensverhältnisse dieses Elternteils bekommen und an dessen Leben aktiv teilnehmen.

So dient das Umgangsrecht dazu, Kindern die Gelegenheit zu bieten, eine Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten.

Als Rechtsanwalt für Umgangsrecht in Köln (Fachanwalt) beraten und vertreten wir gerne auch Sie.

Kinder brauchen Zuwendung beider Eltern

Das Umgangsrecht ermöglicht, dass die Bindung zum getrennten Elternteil und nahestehenden Personen auch nach der Trennung erhalten bleiben.

Eine Trennung oder Scheidung der Eltern führt dazu, dass sich auch die Lebenssituation der Kinder verändert. Oft müssen Kinder ihre gewohnte Umgebung verlassen. Durch einen Umzug von Köln in eine andere Stadt werden sie nicht nur von einem Elternteil, sondern oft auch von Freunden und Verwandten getrennt.

Der Umgang mit Kindern muss geregelt sein

Im besten Fall ist es Ihnen und Ihrem Ex-Partner selbst überlassen, gemeinsam eine Regelung bezüglich des Umgangs mit dem Kind festzulegen.

Leider passiert es jedoch häufig, dass Eltern bei der Umgangsgestaltung keinen Konsens erreichen. Dieser Umstand ist oft gegeben, wenn sich die Eltern etwa im Bösen getrennt haben und nicht in der Lage sind, ihre Streitigkeiten zum Wohle des Kindes beizulegen.

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Beim Umgangsrecht (§ 1684 BGB) handelt es sich sowohl um ein Recht des Kindes, aber gleichzeitig auch um ein Recht und eine Pflicht der Eltern. Generell ist davon auszugehen, dass ein Umgang mit beiden Elternteilen zum Kindeswohl positiv beiträgt und von Vorteil für die Entwicklung des Kindes ist. Kinder sollen grundsätzlich ihr soziales Umfeld nicht durch die Trennung der Eltern verlieren.

Das Sorgerecht umfasst alle wichtigen Angelegenheiten im Leben des Kindes. Angefangen von der Namensbestimmung, über die Wahl der Bildungseinrichtungen, bis hin zur medizinischen Versorgung und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht. Normalerweise behalten die Eltern nach der Trennung das gemeinsame Sorgerecht, auch wenn das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt.

Beide Eltern haben zudem ein Umgangsrecht – ganz unabhängig vom Sorgerecht und dem Lebensmittelpunkt des Kindes. Das heißt, beiden Eltern steht ein regelmäßiger Umgang mit dem Kind zu. Dies gilt ebenfalls für andere Personen mit engen Bindung, wie Großeltern, Geschwistern oder Pflegeeltern.

Nach geltender Gesetzeslage hat in Deutschland jedes Kind ein einklagbares Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Wird Ihnen der regelmäßige Umgang mit Ihrem Kind verweigert, so können Sie Ihr Umgangsrecht gerichtlich geltend machen.

Auch Großeltern, Geschwister und nahestehende Bezugspersonen haben ein Recht auf Umgang, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Grundsätzlich können Sie als Eltern frei bestimmen, wie häufig sich ein Kind bei Ihnen oder dem anderen Elternteil aufhalten soll. Die Häufigkeit, Dauer oder Zeitangabe sind hierbei nicht pauschal festgelegt.

Im Mittelpunkt steht immer das Kindeswohl. Insofern gilt es auch für Sie, eine optimale Umgangsregelung zu finden. Hierbei sollte der Umgang immer individuell auf die Bedürfnisse und Möglichkeiten des Kindes und seiner Eltern angepasst werden.

Generell gelten bei Kleinkindern kürzere Abstände zwischen den Besuchszeiten als sinnvoll. Denn jüngere Kinder benötigen meist mehr Zeit, um eine Beziehung zu einer Bezugsperson aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten.

Bei Schulkindern hingegen kann ein Umgang an jedem zweiten Wochenende sowie während einem Teil der Schulferien sinnvoll sein. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit der hälftigen Aufteilung der Betreuung, dem sog. Wechselmodell.

Um den Umgang des nicht betreuenden Elternteils mit dem Kind zu realisieren, ist ein Besuchsplan erforderlich. Dieser sollte nicht nur die Wünsche der Eltern erfüllen, sondern vor allem dem Kindeswohl bestmöglich entsprechen. Dabei sind das Alter und die Gesundheit des Kindes und auch seine Interessen zu berücksichtigen.

Eine gesetzliche Vorgabe für einen Besuchsplan gibt es nicht. Es ist jedoch ratsam, die Besuche regelmäßig und in nicht allzu großen Abständen zu planen, um eine Entfremdung zwischen Kind und nicht-betreuendem Elternteil zu verhindern.

Wenn Sie Hilfe bei der Erstellung eines Besuchsplans benötigen oder Fragen haben, stehen wir Ihnen als Fachanwalt für Umgangsrecht in Köln gerne zur Seite.

Nur in wenigen Fällen kann ein Elternteil dem anderen das Umgangsrecht verweigern. Der Umgang mit dem gemeinsamen Kind kann gerichtlich untersagt werden, wenn der jeweilige Umgang das Kindeswohl gefährden könnte. Hierzu zählen beispielsweise Alkohol- oder Drogenmissbrauch, Verletzung der Aufsichtspflicht, psychische oder ansteckende Krankheiten, Kindesmisshandlung oder die Gefahr einer Kindesentführung.

Wenn ein Kind den Umgang mit einem Elternteil verweigert, hat dies zunächst keinen Einfluss auf das Umgangsrecht des betroffenen Elternteils. Es muss jedoch überprüft werden, warum das Kind den Elternteil nicht sehen möchte.

Einige mögliche Gründe (z. B. „Mama ist traurig, wenn ich Papa besuche“) lassen sich häufig durch das offene Gespräch und positives Einwirken/ Bestärken des betreuenden Elternteils ausräumen, sodass ein Umgang mit dem nicht-betreuenden Elternteil wieder möglich und gerne realisiert wird.

Das Umgangsrecht kann nur eingeschränkt werden, wenn der Umgang das Kindeswohl gefährdet und diese Gefährdung nicht durch eine besondere Gestaltung des Umgangs ausgeschlossen werden kann. Ist das seelische oder körperliche Wohl des Kindes auch bei einem eingeschränkten Umgangsrecht noch gefährdet, ist ein völliger Ausschluss möglich.

Allerdings muss für die Einschränkung oder den Ausschluss eine tatsächliche konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegen, wie es beispielsweise bei körperlicher Gewalt gegenüber dem Kind, Kindesmissbrauch, sexuellem Missbrauch oder schweren psychischen Beeinträchtigungen der Fall ist. Die Einschränkung des Umgangsrechts kann jedoch weder von einem Elternteil noch von einem Rechtsanwalt durchgesetzt werden. Das Umgangsrecht kann nur auf Anordnung des Familiengerichts eingeschränkt werden.

Wie häufig, wo und wann der Umgang des nicht-betreuenden Elternteils mit dem Kind stattfindet, sollten die Eltern gemeinsam entscheiden. Hierzu sollten sie eine konkrete Umgangsvereinbarung treffen. Sie sollte zudem natürlich dem Alter, Wohlbefinden und Interesse des Kindes entsprechen und möglichst eindeutig formuliert sein sollte. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen zur Umgangsvereinbarung.

In vielen Familien sieht die Vereinbarung so aus, dass das Kind den nicht-betreuenden Elternteil jedes zweite Wochenende (Freitag-Sonntag) besucht. Und zudem die Hälfte der Feiertage (Weihnachten, Ostern) und Schulferien.

Als Fachanwalt für Familienrecht unterstützt Sie die Kanzlei Landucci aus Köln gerne bei der Erstellung einer Umgangsvereinbarung.

Begleiteter Umgang heißt, dass der Elternteil bei dem Umgang mit seinem Kind von einer Aufsichtsperson begleitet wird. Das kann ein Mitarbeiter des Jugendamtes oder des Kinder- und Jugendschutzbundes sein.

Damit soll ein sicheres Umfeld für den Umgang zwischen Elternteil und Kind geschaffen werden. Das Familiengericht kann bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung begleiteten Umgang anordnen, um einen kompletten Umgangsausschluss noch zu verhindern und/oder – im besten Fall – auf einen unbegleiteten Umgang hinzuarbeiten.

Ja. Wenn sich die Eltern über den Umgang mit dem Kind nicht einigen können, kann der nicht betreuende Elternteil bei dem zuständigen Familiengericht einklagen.

Für das Gericht hat das Kindeswohl oberste Priorität. Wenn keine aktuellen gravierenden Gründe gegen den Umgang mit dem Kind gibt, ordnet dies entsprechende Umgangsregelungen an, die zu befolgen sind.

Wenn es um die persönliche Bindung zu Kindern geht, ist besonderes Feingefühl sowie juristisches Fachwissen gefragt. Insofern sollten einen spezialisierten Fachanwalt bzw. Fachanwältin „normalen“ Rechtsanwälten vorziehen.

Als Fachanwalt für Familienrecht in Köln erarbeitet unser Anwalt Giuseppe M. Landucci mit Ihnen gemeinsam einen verbindlichen Besuchsplan zwischen Kind und nicht betreuendem Elternteil aus, der dem Kindeswohl bestmöglich entspricht.

Zum Wohl des Kindes ist ein regelmäßiger Umgang mit dem Kind erforderlich – wenn keine Punkte ersichtlich sind, die einen Umgangsausschluss rechtfertigen könnten.

Sollte eine Einigung allerdings auch mit Unterstützung des Jugendamtes nicht möglich sein, begleitet Sie Rechtsanwalt Landucci aus Köln auch durch das Umgangsverfahren vor dem Familiengericht. Bei Verstößen gegen gerichtliche Umgangsvereinbarungen berät unser Anwalt in Köln Sie über mögliche Maßnahmen, die ergriffen werden können.