Das “ Verschuldensprinzip“ gibt es im Eherecht nicht mehr

Scheitert eine Ehe, dann gilt sie als zerrüttet und kann geschieden werden. Seit über 40 Jahren wird im deutschen Familienrecht nicht mehr festgestellt, welcher der Ehepartner „schuld“ am Ende der Ehe ist. Dennoch kann der Umstand, dass einer der Ehepartner dem anderen fremdgegangen ist, durchaus rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Doch nicht jede Form der Untreue hat Einfluss auf den Anspruch auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt. Für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1361 i.V.m. § 1579 BGB muss der Betrug bzw. die Verfehlung des unterhaltsberechtigten Ehepartners ein nennenswertes Gewicht haben. So fordert es die ständige Rechtsprechung.

Dabei findet auch die Dauer der Ehe regelmäßig Berücksichtigung. So wird ein einmaliger One-Night-Stand in einer jahrzehntelangen Ehe anders gewertet als eine dauerhafte außereheliche Affäre eines erst wenige Jahre verheirateten Ehepartners.

Wann und mit wem ist der Ehepartner fremdgegangen?

Hat einer der Ehegatten seinen Partner mit einem gemeinsamen Freund betrogen, während der eigene Partner beruflich unterwegs ist, kann dies eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs begründen. Handelte es sich vor der Untreue zudem um eine bis dahin „intakte“ Ehe, kann dies ein schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten darstellen.

Wenn ein Unterhaltsberechtigter während der Ehe fremdgegangen ist und die Ehe aufgrund der Entscheidung des untreuen Partners die neue Beziehung fortzuführen, endet, kann der Anspruch auf Unterhalt herabgesetzt werden oder sogar komplett wegfallen. Anders sieht es aus, wenn die neue Beziehung erst nach dem Scheitern der Ehe begonnen wurde. In diesem Fall ist nicht von einem Wegfall der Unterhaltspflicht auszugehen.

Ehebruch: Fehlverhalten muss bewiesen werden

Damit der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten sich tatsächlich reduziert oder sogar komplett wegfällt, müssen Beweise dafür vorgebracht werden, dass der Unterhaltsberechtigte den Ehepartner während der Ehe betrogen hat. Teil der Beweisführung ist es, aufzuzeigen, dass der Ehepartner seinen Partner vorsätzlich und langfristig betrogen hat.

Trotz einer lückenlosen Beweisführung ist es stets Ermessenssache des zuständigen Richters, ob ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten bejaht wird und ob dadurch der Anspruch auf Unterhalt entfällt.

Fazit: Ist ein unterhaltsberechtigter Ehepartner fremdgegangen und war diese Untreue der Grund für die Scheidung, dann kann dies den Unterhaltsanspruch beeinflussen.