Land forderte Bafög-Leistungen von Eltern zurück

In dem vor dem OLG Hamm verhandelten Fall ging es um eine junge Frau, die nach bestandener Mittlerer Reife eine Ausbildung zur Bühnentänzerin absolvierte. Da die Frau danach allerdings keine Anstellung fand, machte sie ihr Abitur und entschloss sich dazu, Psychologie zu studieren. Ihre Eltern verweigerten ihr allerdings die Finanzierung ihrer Zweitausbildung, so dass das Land Nordrhein-Westfalen ihr Bafög -Vorausleistungen gewährte.

Das Land wollte aber nun 6.400 Euro von den Eltern zurückgezahlt bekommen und zog vor Gericht. Wurden die Eltern noch erstinstanzlich zur Zahlung verpflichtet, sah das OLG Hamm die Rechtslage anders. Es entschied, dass ein volljähriges Kind, das bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat, selbst für seinen Unterhalt sorgen muss und verneinte die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für die Zweitausbildung seiner Tochter.

Wann muss die Zweitausbildung ausnahmsweise von den Eltern übernommen werden?

Das Gericht betonte aber auch, dass es ausnahmsweise Konstellationen geben kann, in denen die Finanzierung einer Zweitausbildung durch die unterhaltspflichtigen Eltern notwendig ist. Solch eine Ausnahme liegt beispielsweise dann vor, wenn das volljährige Kind den zunächst erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.

Auch, ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Erst- und der Zweitausbildung kann dazu führen, dass die Eltern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind. Dies kann im Falle eines weiterführenden Studiums im Anschluss an eine Ausbildung der Fall sein.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die zweite Ausbildung als eine Art Weiterbildung oder Spezialisierung angesehen werden muss. Auch der eigentlichen Ausbildung vorgelagerte Praktika oder der Berufsorientierung dienende Maßnahmen müssen durch die Eltern finanziert werden.

Zweitausbildung der Kinder muss nicht finanziert werden

Grundsätzlich müssen Eltern die Zweitausbildung ihrer Kinder nicht finanzieren, wenn das volljährige Kind bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat und dazu in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, entschied das OLG Hamm. Anders sieht es aus, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen den erlernten Beruf nicht weiter ausüben kann und eine weitere Ausbildung bzw. ein Studium beginnen muss. In diesem Fall muss die Zweitausbildung von den Eltern finanziert werden.