Dies gilt hinsichtlich der Hausratsversicherung und der privaten Haftpflichtversicherung

Eine Hausratsversicherung ist wichtig, um Schäden am Hausrat ersetzt zu bekommen. Doch nach einer Scheidung besteht die Hausratsversicherung nur für denjenigen, welcher den Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Sollte ebendieser Ehegatte in der ehemals gemeinsamen Ehewohnungen weiterhin leben, muss in Bezug auf den Versicherungsschutz nichts geändert werden. Zieht der Versicherungsnehmer jedoch um, muss dies jedoch umgehend an die Versicherungsgesellschaft weitergegeben werden.

Der „nur“ Mitversicherte hingegen, muss nach der Trennung und zwar unmittelbar nach der Trennung, eine neue Hausratsversicherung vertraglich vereinbaren, da er sonst keinen Versicherungsschutz mehr hat.

Auch in Bezug auf die private Haftpflichtversicherung muss der mitversicherte Ehegatte nach der Scheidung eine eigene Versicherung abschließen.

Was gilt bei Lebens- und Krankenversicherungen nach der Trennung?

Haben Sie Ihren Partner in der Lebensversicherung als Begünstigten eintragen lassen, dann sollten Sie dies bereits nach der Trennung und spätestens bis zur Scheidung ändern. Unproblematisch möglich ist dies im Falle einer sogenannten widerruflichen Begünstigung. Liegt jedoch eine unwiderrufliche Begünstigung zwischen den Ehegatten vor, muss der begünstigte Ehepartner dieser Änderung zustimmen.

In Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung gilt, dass ein Ehegatte, der nicht berufstätig ist, über seinen Ehepartner im Rahmen der sogenannten Familienversicherung mitversichert werden kann. Ab der Scheidung und zwar genau ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ehescheidung seine Rechtskraft entfaltet, sollte eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen werden. Dieser Schritt muss bei einer privaten Krankenversicherung nicht gegangen werden. Bei ihr fällt der Versicherungsschutz Status nicht weg.

Was passiert mit einer privaten Rentenversicherung nach der Scheidung?

Wird ein Ehepaar geschieden, dann werden die von beiden Partnern während der bestehenden Ehe erworbenen Rentenanwartschaften berechnet und ausgeglichen. Neben den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird dabei auch die betriebliche sowie die private Rentenversicherung in die Berechnung miteinbezogen. In der Regel werden beim Versorgungsausgleich die Rentenanwartschaften unter den Ehegatten zur Hälfte aufgeteilt, außer es wurde in einem Ehevertrag ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart, der wirksam ist.

Wer nach einer Trennung und Scheidung nicht genau weiß, wie er sich in Bezug auf seine Versicherungen und den Versicherungsschutz Status verhalten muss, sollte sich an einen erfahrenen Scheidungsanwalt wenden und sich umfassend im Familienrecht beraten lassen.