Ein verfrühter Scheidungsantrag führt meistens nicht zum Ziel

Wann ist der Scheidungsantrag verfrüht?

Das Gesetz sieht gemäß § 1566 Absatz 2 BGB zur Feststellung der unwiderlegbaren Vermutung über das Scheitern der Ehe vor, dass das Ehepaar ein Jahr getrennt voneinander lebt. Ein verfrühter Scheidungsantrag unterläuft dieses Trennungsjahr und wird deswegen üblicherweise zurückgewiesen.

Die entstandenen Kosten des Scheidungsverfahrens hat nach § 150 Abs. 2 FamFG derjenige zu tragen, der den Antrag gestellt hat. Wird der Scheidungsantrag zu früh gestellt, dann bedeutet es nicht automatisch, dass das eine Zurückweisung zur Folge hat. In diesen Fällen kommt es darauf an, dass das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen ist.

Verfrühter Scheidungsantrag und die Auswirkungen auf den Zugewinn

Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB können Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes oder bei Antrag auf Scheidung Auskunft über das Vermögen des jeweils anderen verlangen. Ein verfrühter Scheidungsantrag verändert den Stichtag zur Auskunft über das Endvermögen auf einen früheren Zeitpunkt.

Der BGH hat entschieden, dass eine solche Abweichung vom gesetzlich bestimmten Stichtag nur möglich ist, wenn das Ergebnis ansonsten grob unbillig wäre, also dem Gerechtigkeitsempfinden, welches das Gesetz beabsichtigt, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Grundsätzlich wird keine Abweichung vom gesetzlich bestimmten Stichtag zugelassen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Ehepartner beabsichtigt, dass das Endvermögen eine absehbar bevorstehenden Vermögensmehrung nicht mehr erfasst.

Verfrühter Scheidungsantrag und die Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich

Wird ein verfrühter Scheidungsantrag gestellt, wirkt sich dieser im Familienrecht natürlich auch auf den Stichtag für den Versorgungsausgleich aus. Allerdings lohnt sich das Risiko deswegen nicht. Ein verfrühter Scheidungsantrag von mehr als drei Monaten wird fast immer abgewiesen.

Ein verfrühter Scheidungsantrag, der gestellt wird, um wenige Monate für den Versorgungsausgleich gutzumachen, ist der Mühe nicht wert. Wird der Antrag als verfrühter Scheidungsantrag abgewiesen, muss er erneut gestellt werden.

Eine schnelle Scheidung wegen unzumutbarer Härte

Liegen Gründe für eine unzumutbare Härte vor, dann kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Die Gerichte haben je nach Einzelfall verschiedene schwerwiegende Gründe anerkannt. Zu derartigen Gründen gehören zum Beispiel Alkohol- oder Drogenmissbrauch im jeweiligen Einzelfall oder die schwere Misshandlung des Ehepartners oder der gemeinsamen Kinder. Sollten Sie weitere Informationen zur schnellen Scheidung benötigen, wenden Sie sich bestenfalls an einen erfahrenen Scheidungsanwalt.