Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich wird immer dann relevant, wenn ein Ehepaar während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und sich nun scheiden lässt. Er kommt dagegen nicht zum Tragen, wenn die Eheleute von diesem Normalfall abgewichen sind und durch einen Ehevertrag eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbart haben.

Der Zugewinnausgleich stellt einen Vermögensausgleich dar, der sich dadurch auszeichnet, dass der Ehegatte, welcher während der Ehe mehr Vermögen hinzu erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehepartners ausgleichen muss. Vermögen, dass der Ehegatte bereits mit in die Ehe eingebracht oder allein erwirtschaftet hat, wird beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Die anrechenbare Ehezeit endet an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag beiden Ehepartnern zugeht.

Verfahrensrechtlich gibt es einen großen Unterschied zwischen der Vornahme des Zugewinn- und des Versorgungsausgleichs. Denn ersterer muss nicht zwingend ins Scheidungsverfahren mit einbezogen werden, sondern kann außergerichtlich geregelt und von der Scheidung abgetrennt werden. Der Zugewinnausgleich zählt also nicht zu den Dingen, die zwingend geregelt werden müssen, um eine Scheidung zum Abschluss zu bringen.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der während der Ehe beiderseits erworbenen Rentenanwartschaften oder anderen Versorgungsleistungen im Alter oder aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit.
Ansprüche, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden müssen, sind gemäß des § 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes die unterschiedlichen Ansprüche bei der gesetzlichen Rentenversicherung, etwaige Ansprüche bei den Beamtenversorgungssystemen, der betrieblichen Altersversorgung oder speziellen Versorgungssystemen der einzelnen Berufsstände.

Auch Ansprüche privater Rentenversicherungen oder privater Lebensversicherungen können in den Versorgungsausgleich mit einbezogen werden. Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens automatisch vom zuständigen Familiengericht durchgeführt. Die dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Informationen erhält das Familiengericht vom Versorgungsträger, welcher gemäß § 220 Abs. 4 FamFG zur Übermittlung der benötigten Daten verpflichtet ist.

Im Vorfeld Regelungen zum Versorgungsausgleich treffen

In einem Ehevertrag können Eheleute bereits Regelungen im Hinblick auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Falle einer späteren Scheidung treffen. Sie können festhalten, in welcher Form sie diesen durchführen möchten oder aber den Versorgungsausgleich komplett ausschließen. Einem völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs dürfen allerdings keine Durchsetzungs- oder Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen.

Ob solche Hindernisse gegeben sind, können Sie vor dem Abschluss eines Ehevertrages mit einem erfahrenen Scheidungsanwalt, bzw. Rechtsanwalt für Familienrecht besprechen. So verhindern Sie, dass Ihre Regelungen bei einer späteren Scheidung ggf. für unwirksam erklärt werden.