Wer muss die Miete für eine ehemals gemeinsame Ehewohnung zahlen?

In einem vor dem Oberlandesgericht Bremen verhandelten Fall entschieden die Richter, dass allein das Erbringen von Unterhaltszahlungen nicht dazu führt, dass der ausziehende Ex-Partner keine Miete mehr leisten muss. Das gilt zumindest dann, wenn die Mietzahlungen nicht in die Berechnungen der Höhe der Unterhaltszahlungen mit einbezogen wurden.

Der Sachverhalt: Auszug nach Trennung

Nach der Scheidung zog der Ehemann im Januar 2015 aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Die Ehefrau, sowie die beiden Kinder lebten nach dem Auszug des Ehemannes noch bis zum 30. April 2015 in der ehemals gemeinsamen Wohnung. Anschließend wohnten Frau und Kinder in einer kleineren Wohnung.

In den drei Monaten, in denen die Frau und die Kinder noch in der alten Wohnung lebten, übernahm allein die Ehefrau die Zahlung von Miete und Nebenkosten. Der Ehemann zahlte seiner Ex-Partnerin während dieser Zeit Trennungs- und Kindesunterhalt.

Bei der Berechnung der Höhe der Unterhaltszahlungen wurden die Mietkosten jedoch nicht berücksichtigt. Deshalb forderte die Ehefrau von ihrem Ex-Partner die Hälfte der nach der Trennung und bis zum eigenen Auszug angefallenen Mietkosten.

Die Entscheidung des OLG Bremen

Die Richter gaben der Forderung der Frau auf Zahlung der halben Miete grundsätzlich statt. Zur Begründung führten sie aus, dass beide Ehegatten Mieter der ehelichen Wohnung gewesen seien und als solche gemeinsam im Mietvertrag standen.

Durch die Unterschrift beider Ehegatten auf dem Vertrag seien diese zu Gesamtschuldnern geworden. Daraus ergibt sich, dass sie jeweils die Hälfte der Mietkosten aufbringen müssen.

Komme der Ehemann dieser Verpflichtung nicht nach, müsse er denn Nachweis erbringen, warum nur der in der Wohnung verbleibende Ehepartner zur Zahlung der Miete verpflichtet sei. Diesen Nachweis konnte der Mann im vorliegenden Fall allerdings nicht erbringen.

Das Paar hatte gemeinsam beschlossen, dass die Ehefrau, sowie die Kinder bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter in der alten Wohnung leben sollten. Ein anderes Vorgehen hätte zudem doppelte Mietkosten produziert.

Nach Auszug und Trennung besteht weiterhin Verpflichtung sich an der Miete zu beteiligen

Der Ehemann brachte vor Gericht vor, dass er Trennungs- und Kindesunterhalt zahle, wodurch seine Verpflichtung zur Zahlung der Miete entfalle. Allerdings wurde bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtungen die Verpflichtung zur Zahlung der Miete nicht mit eingerechnet.

Die Ehefrau könne nach Trennung und Auszug zwar nicht verlangen, dass ihr Ex-Partner die tatsächlich gezahlte, halbe Miete übernimmt, aber die hälftige Beteiligung der Miete, die sie für eine kleinere, aber ansonsten vergleichbare Wohnung bezahlt hätte, steht ihr zu.