Im Rahmen der Scheidung muss der Hausrat geteilt werden. Doch was gehört zum Hausrat?

Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die während der Ehe für eine gemeinsame Lebensführung angeschafft wurden. Wer was gekauft hat, ist meistens irrelevant. Beide Ehepartner haben grundsätzlich Eigentum an den gemeinsamen Haushaltsgegenständen.

Dazu gehören zum Beispiel die Hochzeitsgeschenke, Einrichtungsgegenstände und Dekoration, Bücher, die nicht einem Partner als Fachliteratur zugeordnet werden, Sportgeräte, Freizeitfahrzeuge wie Boote und Wohnwagen und elektronische Geräte wie Fernseher, Musikanlagen oder Spielkonsolen.

Nicht zum Hausrat gehören mit in die Ehe eingebrachte Gegenstände oder Dinge, die der persönlichen Nutzung eines Ehepartners dienen. Ebenfalls ausgenommen sind gegebenenfalls Schenkungen, Erbschaften und Gewinne, sowie Gegenstände zur Berufsausübung.

Wie teilt man den Hausrat während der Scheidung am besten auf?

Damit man sich während der Scheidung nicht unnötig belastet, sollte man bei der Aufteilung konsequent und strukturiert vorgehen. Der Hausrat muss einvernehmlich und darf nicht eigenmächtig aufgeteilt werden. Zunächst erfolgt eine Bestandsaufnahme über alle Gegenstände. Einbauküchen und andere Möbel, die untrennbar mit dem Wohnraum verbunden worden sind, werden dem Wohnraum selbst zugeordnet.

Jeder Ehepartner sollte sich in Ruhe überlegen, welchen Haushaltsgegenstand er vorrangig benötigt oder an welchem er besonders hängt. Da sich viele Paare schon vor der Scheidung räumlich trennen und keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen, lässt sich meistens bereits eine Tendenz darüber feststellen. Die Aufteilung erfordert für beide Beteiligte Kompromissbereitschaft.

Die Einigung sollte immer in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner und gegebenenfalls des Kindeswohls erfolgen. Kommt es bei bestimmten Gegenständen gar nicht zur Einigung, wird ein simples Münzwurf-Verfahren empfohlen. Fordert ein Teil so viel ein, dass es zum Ungleichgewicht kommt, kann der andere eine Ausgleichszahlung verlangen.

Wer übernimmt den Kredit für finanzierten Hausrat?

Bestimmte Gegenstände werden häufig über Konsumentenkredite finanziert. Derartige Kredite beziehen sich nicht immer nur auf einen Gegenstand, sondern dienen hin und wieder der Finanzierung verschiedener Sachen. Wer den Kredit im Innenverhältnis zurückführen muss, kann durch die Eheleute selbst oder durch das Familiengericht geregelt werden. Auch ein Verteilungsmaßstab kann festgelegt werden.

Wer behält die Haustiere?

Auch Haustiere werden im Familienrecht zum Hausrat gezählt. Normalerweise haben aber beide Ehepartner eine emotionale Bindung zu dem Tier aufgebaut. Das Haustier verbleibt in der Regel bei demjenigen, in dessen alleinigen Eigentum es steht.

Oftmals wird auch dem, der auf das Haustier verzichtet, ein größerer Teil vom Rest des Hausrats zugesprochen. Es ist sinnvoll, dass die Eheleute sich darüber einigen, wer wirklich besser für das Haustier sorgen kann. Das Recht kennt in diesem Zusammenhang nämlich kein Tierwohl, das etwa mit dem Kindeswohl zu vergleichen ist.