Wem stehen nach einer Trennung welche Haushaltsgegenstände zu?
Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn Ehepaare während der bestehenden Ehe einen Haushaltsgegenstand angeschafft haben, er ihnen regelmäßig gemeinsam gehört. Bringt hingegen einer der Ehegatten einen Gegenstand mit in die Ehe ein, dann steht dieser Haushaltsgegenstand auch nach der Trennung oder Scheidung in dessen Alleineigentum. Der Ehepartner, der Alleineigentum an den betreffenden Haushaltsgegenständen hat, kann diese vom anderen Ex-Partner herausverlangen. In diesem Sinne entschied das OLG Brandenburg auch einen Rechtsstreit im Juli 2016.
Herausgabe der Haushaltsgegenstände oder ersatzweise Schadensersatz
In dem Urteil des OLG Brandenburg vom 4. Juli 2016 stritt ein Ehepaar über die Herausgabe und das Eigentum verschiedener Haushaltsgegenstände. Der aus der ehelichen Wohnung ausgezogene Ehemann führte an, dass er die betreffenden Gegenstände bereits in die Ehe mit eingebracht hatte und sie daher in seinem Alleineigentum standen.
Daher forderte er von seiner Ex-Partnerin die Herausgabe der betreffenden Gegenstände oder ersatzweise Schadensersatz. Das Gericht teilte die Einschätzung des Ehemannes. Denn die Miteigentumsvermutung nach § 1568 BGB bezieht sich nur auf Gegenstände, die während der bestehenden Ehe angeschafft wurden. Der Ehemann war der ursprüngliche Eigentümer und hat auch während der Ehe das Eigentum an den Haushaltsgegenständen nicht verloren. Allein die gemeinsame Nutzung der Haushaltsgegenstände führt nicht zu gemeinsamem Eigentum.
Schadensersatz kann nach Trennung verlangt werden, wenn Haushaltsgegenstände nicht mehr herausgegeben werden können
Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Ex-Partner die Herausgabe der betreffenden Haushaltsgegenstände gerichtlich verlangt, haftet der Partner, in dessen Besitz sich die Gegenstände derzeit befinden, für diese. Verkauft oder zerstört der Ex-Partner die herausverlangten Haushaltsgegenstände, dann muss Schadensersatz für die Gegenstände geleistet werden. Dem Schadensersatz zugrunde gelegt wird in diesem Zusammenhang nicht der Zeitwert, sondern der Wiederbeschaffungswert der Gegenstände.
Fazit: Nach der Trennung eines Ehepaares steht demjenigen Ehegatten, der an bestimmten Haushaltsgegenständen Alleineigentum hat, die Herausgabe dieser Gegenstände zu.
Können die betreffenden Gegenstände nicht mehr herausgegeben werden, dann steht dem Alleineigentümer Schadensersatz zu. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Eigentümer die Haushaltsgegenstände vor Gericht vom Ex-Partner herausfordert, haftet der andere Ehepartner für den Verlust der Gegenstände und zwar in Höhe des sogenannten Wiederbeschaffungswertes. Dieser ist regelmäßig höher als der Zeitwert.