Die strafrechtliche Wertung häuslicher Gewalt

Es gibt keinen eigenen Tatbestand, unter dem die häusliche Gewalt subsumiert werden könnte. Vielmehr besteht sie aus verschiedenen einzelnen Delikten, welche strafrechtlich verfolgt werden können. Die Körperverletzung findet sich beispielsweise in § 223 StGB, die Beleidigung in § 185 StGB und die Vergewaltigung in § 177 StGB. Auch andere Delikte wie die Nötigung oder weitere Tatbestände können selbstverständlich durch den Täter verwirklicht werden.

Betroffene häuslicher Gewalt können sich an die Polizeibehörden wenden und Strafanzeige oder Strafantrag gegen die Täter stellen. Wurden die Opfer körperlich verletzt, sollten die Verletzungen aus Beweisgründen dokumentiert werden, beispielsweise durch einen Arzt.

Die zuständige Staatsanwaltschaft wird sich anschließend des Sachverhalts annehmen und prüfen, ob genug Beweise für eine Anklage vorliegen. Sollte dies verneint werden, können Betroffene gegen die Verfahrenseinstellung Beschwerde einlegen.

Erhält die Polizei durch Dritte Kenntnis von der häuslichen Gewalt, muss sie von Amts wegen die Ermittlungen aufnehmen.

Welche zivilrechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene gegen die häusliche Gewalt vorzugehen?

Doch nicht nur strafrechtliche Mittel, sondern auch zivilrechtliche Handlungsoptionen sollten Betroffene häuslicher Gewalt in Anspruch nehmen.

So können diese nach dem Gewaltschutzgesetz eine sogenannte Wohnungszuweisung erwirken, die durch einen Richter angeordnet werden muss. Durch eine Wohnungszuweisung soll das Opfer der Gewalt dadurch vor weiteren Gewalttaten geschützt werden, dass der Täter zeitweise der gemeinsam bewohnten Wohnung verwiesen wird.

Auch durch sogenannte Schutzanordnungen können sich Betroffene vor Annäherungen der Täter schützen. Schutzanordnungen umfassen beispielsweise Anordnungen, keinen Kontakt mehr zum Opfer aufzunehmen, egal ob telefonisch oder persönlich, oder sich ihm nur bis auf eine bestimmte Distanz nähern zu dürfen.

Eine weitere zivilrechtliche Möglichkeit sich gegen häusliche Gewalt zu wehren, stellt die Einschränkung von Sorgerecht und Umgangsrecht gegenüber dem gewalttätigen Elternteil dar. Denn nicht selten sind auch die Kinder von den Auswirkungen der häuslichen Gewalt betroffen.

Häusliche Gewalt nicht einfach hinnehmen

Für Betroffene häuslicher Gewalt stellt es in der Regel eine große Überwindung dar, sich gegen ihren Peiniger zu wehren. Scham, Angst und Abhängigkeit sind nur einige Gründe dafür, dass häusliche Gewalttätigkeiten hingenommen werden. Wer sich als betroffene Person davor scheut sich an die Polizei zu wenden, sollte sich Freunden anvertrauen, in ein Frauenhaus gegen oder sich an andere Opferorganisationen wenden.