Geschenktes Geld muss grundsätzlich nicht zurückerstattet werden – Risiko des Endes der Beziehung liegt beim Schenker

Grundsätzlich müssen Partner nach einer Trennung oder Scheidung geschenktes Geld oder andere Geschenke, die sie sich gegenseitig gemacht haben oder die ihnen von den Schwiegereltern zugesprochen wurden, nicht wieder an den Ex oder dessen Eltern zurückgeben. Der Bundesgerichtshof folgt damit dem Grundsatz: „Geschenkt ist geschenkt“. Das Risiko dafür, dass die Beziehung der Beschenkten nicht hält und geschenktes Geld nicht vom Ex zurückverlangt werden kann, liegt beim Schenker. Dabei werden Partnerschaften ohne Trauschein in rechtlicher Hinsicht genauso behandelt wie Ehen.

Sonderfall – Geschenktes Geld war auf lange Sicht ausgelegt, Beziehung endet ungewöhnlich schnell

Vom Grundsatz „Geschenkt ist geschenkt“ kann gemäß der obersten Richter jedoch dann abgewichen werden, wenn es sich um ein Geschenk, wie eine Immobilie oder ein Grundstück handelt, welches auf lange Sicht seinen Zweck erfüllen soll. In dem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall lag eben solch ein Szenario vor. Die Eltern einer Frau, die bereits seit mehreren Jahren in einer festen Beziehung war, schenkten ihrer Tochter und deren Freund 100.000 Euro. Dieses Geld sollte das Paar dazu verwenden, ihren Traum von einem Hauskauf wahr zu machen. Die Schenker gingen in diesem Zusammenhang davon aus, dass das Paar für eine längere Zeit in diesem Haus leben würden.

Nachdem das Paar das Haus erworben hatte, trennte es sich überraschend bereits zwei Jahre später. Die Eltern forderten daraufhin 50.000 Euro vom Ex-Partner ihrer Tochter zurück.

Die Entscheidung des BGH – Ex muss geschenktes Geld zum Großteil zurückzahlen

Die obersten Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass die Schenker durch ihr geschenktes Geld die Erwartungshaltung hegten, dass das Paar zumindest für einige Dauer das neu gekaufte Haus bewohnte.

Die zwei Jahre, die das Paar nur noch zusammenlebte, war eine so kurze Zeitspanne, dass die Eltern nicht mit einem so raschen Ende der Beziehung hätten rechnen müssen. Die Richter entschieden daher, dass der Mann den Eltern seiner Ex-Freundin eine Summe in Höhe von 47.000 Euro zurückzahlen müsse.

Gleichzeitig sprachen die Richter aber auch davon, dass Ansprüche gegenüber Ex-Partnern im Hinblick auf geschenktes Geld in Zukunft entweder ganz oder gar nicht bejaht werden sollten.